Amazon-Abmahnung

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Abmahnung – Amazon-Händler

Anhängen erlaubt?

Amazon wird durch AGB eine umfassende Freiheit zur Nutzung von eingestellten Bildern und Beschreibungen gewährt. Demnach dürfen Bilder anderer Händler übernommen werden und eigene Angebote unter diesen gelistet – „angehängt“ – werden.

So hat es das LG Nürnberg – Fürth im Urteil vom 04.02.2011, Az.: 4 HK O 9301/10 entschieden.

Dem hat sich das Landgericht Bremen im Beschluss vom 10.01.2012, Az.: 7 O 1983/11 angeschlossen. 

Dabei argumentiert das LG Bremen dahingehend, dass durch die ursprüngliche Veröffentlichung des streitigen Produktfotos auf der Verkaufsplattform Amazon dieses bereits durch den Rechtsinhaber selbst der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde. Dieser Ersthändler hat seine Urheberrechte quasi preisgegeben.

Weiter führt das Landgericht sinngemäß aus, dass der Mitnutzer des Fotos sein Angebot eben unter Nutzung des mit einem Foto unterlegten Angebots des ersten Händlers verwenden darf und dies keine Verletzung von urheberrechtlichen Rechten darstellt.

Bestätigt wird dies durch ein Urteil des OLG Köln, Urteil vom 19.12.2014, Az.: 6 U 51/14 mit folgender Begründung:

Amazon behält sich in den AGB vor, alle Fotos und Produktbeschreibungen im Ergebnis nach eigenem Belieben kostenfrei nutzen und verwenden zu dürfen.

Damit aber hat sich der Erstanbieter aller Rechte freiwillig begeben.

Im Ergebnis bedeutet dies, jeder spätere Anbieter darf sich „anhängen“.

Denn nicht nur Amazon, sondern auch der Mitnutzer kann sich auf die großzügigen AGB von Amazon berufen.

Das ist nachteilig für den Erstanbieter, der oft mühevoll Produktbeschreibung und Fotos erstellt hat.

Aber aufgepasst: „Marke“

Ist ein Produkt als Marke gekennzeichnet, stellt ein „Anhängen“ eine Urheberrechtsverletzung dar.

Der Markeninhaber hat das ausschließliche Recht dieses Produkt zu verkaufen. Wer sich anhängt, muss dieses Produkt von dieser Marke verkaufen, was vom Zweitanbieter regelmäßig nicht beabsichtigt ist.

Voraussetzung ist jedoch, dass das Markenrecht besteht.

Dazu muss das in §§ 32 ff. Markengesetz (MarkenG) vorgesehene Anmeldungsverfahren durchgeführt werden.

Zudem muss die Marke für die im Register eingetragenen Waren genutzt werden.

Vorsicht Fallensteller:

Interessant ist in diesem Zusammenhang auch ein Urteil des OLG Frankfurt am Main vom 27.10.2011, Az.: 6 U 179/10. Hier hatte das OLG entschieden, das es rechtsmissbräuchlich sei, wenn ein Markeninhaber eine Markenverletzung selbst provoziert hat. Davon ist auszugehen, wenn der Markeninhaber die bestehende Produktbeschreibung nachträglich um den geschützten Markennamen ergänzt, ohne den mitnutzenden Mitbewerber auf diese Ergänzung hinzuweisen.

In diesem Zusammenhang führte das Gericht aus, dass der abmahnende Kläger dem Mitbewerber erst einige Zeit gegeben hatte, den Rechtsverstoß zu begehen (!), um ihn dann kostenpflichtig abzumachen. Das Gericht erkannte, dass der Rechteinhaber den Mitbewerber hier bewusst hat „in die Falle laufen lassen“.

Auch das gibt es und fällt unter den Begriff „Behinderungswettbewerb“, § 4 Nr. 10 UWG.

In dieser Situation abzumahnen, bedeutet für den Markeninhaber, eine unberechtigte Schutzrechtsverwarnung mit Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Dies berechtigt den Mitnutzer zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB.

Bei jeder Abmahnung sollten Sie sich anwaltlichen Rat einholen.

Die Kanzlei Hogrefe gibt auch gerne telefonische Auskünfte.


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