Ambulante Versorgung psychisch Kranker - Soziotherapie

Rechtsgebiete: Medizinrecht, Betreuungsrecht
Rechtstipp vom 31.01.2012

Die Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung haben Anspruch auf Soziotherapie nach § 37a SGB V. Diese Therapie ist für schwer psychisch Kranke gedacht, die häufig nicht in der Lage sind, ärztliche oder ärztlich verordnete Leistungen selbständig in Anspruch zu nehmen. Durch Motivierungsarbeit und strukturierte Trainingsmaßnahmen soll dem Versicherten geholfen werden, psychosoziale Defizite abzubauen. Der Erkrankte soll in die Lage versetzt werden, die erforderlichen Leistungen zu akzeptieren und selbständig in Anspruch zu nehmen, indem Einsicht, Aufmerksamkeit, Initiative, soziale Kontaktfähigkeit und Kompetenz gefördert werden. Die Soziotherapie kann verordnet werden, wenn dadurch Krankenhausbehandlung vermieden oder verkürzt wird oder wenn diese geboten, aber nicht ausführbar ist. Sie findet in der Regel im sozialen Umfeld des Patienten statt.

Die Krankenkassen oder die Landesverbände der Krankenkassen können nach § 132b SGB V unter Berücksichtigung der sog. Sozitherapie-Richtlinie des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen nach § 37a Abs. 2 SGB V mit geeigneten Personen oder Einrichtungen Verträge über die Versorgung mit Soziotherapie schließen, soweit dies für eine bedarfsgerechte Versorgung notwendig ist.

Welche Ärzte befugt sind, Verordnungen auszustellen und welche Leistungserbringer die Versicherten versorgen dürfen, ist bei der jeweiligen Krankenkasse zu erfragen. Gerade Betreuer sollten diese Möglichkeit der Unterstützung nicht aus den Augen verlieren.


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