Amokfahrt in Blumenstand: Vermutung spricht für Arbeitsunfall

Rechtsgebiete: Sozialrecht, Arbeitsrecht
Rechtstipp vom 28.02.2011
Bleibt ungewiss, ob eine Gewalttat am Arbeitsplatz einen rein persönlichen Hintergrund hatte oder im Zusammenhang mit der Berufstätigkeit des Opfers stand, spricht eine Vermutung für einen Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung. Dies hat das Berliner Sozialgericht (SG) entschieden und die lebensgefährliche Verletzung einer Blumenhändlerin durch die Amokfahrt ihres Ex-Mannes in ihren Blumenstand als Arbeitsunfall gewertet.

Wer am Arbeitsplatz verletzt werde, stehe grundsätzlich unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, so das Gericht. Entscheidend für die Frage, ob auch ein Angriff wie der Amoklauf als Arbeitsunfall anzusehen sei, sei das Motiv des Angreifers. Der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung entfalle nur, wenn die Beweggründe ausschließlich dem persönlichen Bereich der Beteiligten zuzurechnen seien. Hierfür treffe den Unfallversicherungsträger die Beweislast. Blieben die genauen Motive einer Gewalttat am Arbeitsplatz im Dunkeln, habe das Opfer Ansprüche auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung.

Im zugrunde liegenden Fall konnte der Tathintergrund nicht aufgeklärt werden, da der Täter, der Ex-Mann des Opfers, sich in der Untersuchungshaft das Leben genommen hat. Laut SG gab es sowohl Anhaltspunkte für eine Beziehungstat als auch für ein berufsbezogenes Motiv des Täters. Es sei denkbar, dass der Täter, der früher selbst einen Blumenstand betrieben hatte, aus Neid auf den beruflichen Erfolg der Klägerin gehandelt habe. Möglicherweise sei es ihm besonders darauf angekommen, zusammen mit dem Blumenstand die wirtschaftliche Existenz der Klägerin zu zerstören. Hierfür spreche unter anderem, dass aufgrund der Rundumverglasung des Blumenstandes mit Plexiglas von außen gar nicht genau erkennbar gewesen war, dass sich die Klägerin im Innern des Standes aufgehalten hatte.

Sozialgericht Berlin, Urteil vom 22.02.2011, S 25 U 406/10

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