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Amtsgericht Rostock weist Klage von BaumgartenBrandt in einem von uns geführten Verfahren wegen Filesharing zurück

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Die Zahl der Verfahren wegen Filesharing steigt immer weiter an. Immer häufiger erfolgen aber auch Einstellungen der verfahren oder eine Abweisung der Klage. Diese Tatsache sollte einen dazu ermutigen, im Falle einer Abmahnung nicht sofort die meist überzogenen Forderungen zu erfüllen, sondern zunächst mit anwaltlicher Hilfe herauszufinden, ob die Beweislast eigentlich ausreicht, um verurteilt zu werden.

Filesharing: Abmahnung inklusive Unterlassungserklärung und finanziellen Forderungen

Die Grundlage eines aktuellen vom Amtsgericht in Rostock verhandelten Falles war eine Abmahnung der BaumgartenBrandt Rechtsanwälte aus dem Jahre 2010. In diesem Schreiben wurde der Anschlussinhaberin vorgeworfen, über seinen Internetanschluss die Datei Midnight Chronicles angeboten zu haben. Da es dafür keine Erlaubnis des Rechteinhabers KSM GmbH gab, verlangte die Anwaltskanzlei die Unterzeichnung einer Unterlassungserklärung sowie die Zahlung von finanziellen Forderungen als Schadenersatz und Übernahme der Anwaltskosten. Die Beklagte unterschrieb eine abgeänderte Unterlassungserklärung, zahlte aber ansonsten keinen Cent an die Klägerin, weil sie überzeugend darlegte, dass sie nicht für die Urheberrechtsverletzung verantwortlich sei und neben ihr auch der Lebensgefährte Zugang zum Internet habe. Es dauerte bis zum Jahr 2014, bis die BaumgartenBrandt Rechtsanwälte im Jahr 2014 dann wegen der ausbleibenden Zahlungen die Beklagte anmahnten und es anschließend zu einem Klageverfahren kam. Dort forderte die Klägerin die Zahlung eines Schadenersatzes von 400 Euro sowie der Anwaltskosten von 555,60 Euro.

Argumente gegen die Filesharing-Klage

Unsere anwaltliche Vertretung der Beklagten brachte zahlreiche Gründe vor, die das Gericht überzeugen sollten, eine Verurteilung nicht zuzulassen. So können die Beklagte nicht als einzige mögliche Täterin angesehen werden, weil auch der Lebensgefährte dafür in Frage kommen könne. Die Beklagte habe zudem ausreichende Nachforschungen durchgeführt, um ihrerseits bei der Klärung dieses Verstoßes mitzuhelfen. Da die Urheberrechtsverletzung im Jahr 2009 stattfand und es nach der Abmahnung im Jahr 2010 erst 2014 zur Klage kommt, wurde außerdem die Verjährung aufgeführt, die eine Verurteilung unmöglich mache.

Abweisung der Klage durch das Amtsgericht Rostock

Das Amtsgericht in Rostock wies die Klage des Rechteinhabers ab, weil sie diese nach Beurteilung der Fakten in keinster Weise als begründet ansah. So habe die Beklagte ihre sekundäre Darlegungslast einwandfrei erfüllt und der Zugang des Lebensgefährten führte zur Erschütterung der Täterschaftsvermutung. Die Beklagte dürfe daher nicht verurteilt werden für eine Tat, die ihr nicht hundertprozentig nachgewiesen werden kann und die eventuell jemand anderes begangen hat. Der Punkt der Verjährung war für eine Entscheidung nicht mehr relevant.

Ein rechtskräftiges Urteil gibt es allerdings noch nicht, weil die BaumgartenBrandt Rechtsanwälte Berufung eingelegt haben und nun noch das Landgericht Rostock über den Fall zu entscheiden hat.


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