Anerkennung ausländischer Ärzte in Deutschland

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Nicht jeder Arzt ist berechtigt, den ärztlichen Beruf in Deutschland auch auszuüben. Derzeit mehren sich wieder die Fragen zur Anerkennung ausländischer ärztlicher Approbationen, derzeit vor allem in Hinblick auf syrische Ärzte.

Die Anerkennung ist in Deutschland durch eine nur schwer verständliche gesetzliche Regelung geprägt und daher meist mit einem erheblichen Verwaltungsaufwand verbunden. Das hohe Gut der Gesundheit fordert hohe Hürden. Schließlich will kein Patient in Deutschland nach veralteten Methoden behandelt werden. Zu unterschiedlich können die Ausbildung und die erworbene Berufspraxis sein. Voraussetzungen sind mindestens deutsche Sprachkenntnisse sowie gleichwertige ärztliche Kenntnisse und Fähigkeiten. Diese können auch nachträglich erlangt werden. Die Prüfung der Voraussetzungen ist nicht einfach und kann mehrere Monate dauern.

Ärztliche Approbation

Wer den ärztlichen Beruf in Deutschland ausüben will, bedarf grundsätzlich der Approbation als Arzt, § 1 Abs. 1 BÄO (Bundesärzteordnung). Sie wird nach Abschluss der ärztlichen Ausbildung und erfolgreichem Ablegen der ärztlichen Prüfung auf Antrag erteilt. Bei Gleichwertigkeit ist auch die Anerkennung einer im Ausland abgelegten medizinischen Ausbildung oder ärztlichen Prüfung möglich.

Approbation in Deutschland

Auf die nur vorübergehende Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs (Berufserlaubnis) gehe ich in diesem Beitrag nicht näher ein.

Anerkennung ausländischer Studienabschnitte

Soweit Gleichwertigkeit gegeben ist, rechnen die Behörden die in der ÄApprO vorgesehene Ausbildung Zeiten eines im Ausland betriebenen Medizinstudiums oder verwandten Studiums, einschließlich bestimmter Prüfungsleistungen ganz oder teilweise an. Die Anerkennung ist zu beantragen. § 12 ÄApprO. In diesem Fall sind allerdings ein weiteres Studium und letztlich das Ablegen der ärztlichen Prüfung weiterhin erforderlich.

Anerkennung ausländischer Abschlüsse

Auch ausländische Abschlüsse können im Rahmen eines Approbationsverfahrens in Deutschland Anerkennung finden. Eine nach 1976 in einem der Mitgliedstaaten der EU bzw. des EWR abgeschlossene ärztliche Ausbildung kann meist automatisch anerkannt werden. Bei später hinzugetretenen Mitgliedstaaten ist gegebenenfalls auf den jeweiligen Beginn der Ausbildung nach Beitritt abzustellen. § 3 Abs. 2 BÄO. Ansonsten ist eine Gleichwertigkeitsprüfung erforderlich.

Antragstellern, die über einen Ausbildungsnachweis als Arzt verfügen, der in einem Drittstaat ausgestellt ist, wird also die Approbation bei Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes erteilt, § 3 Abs. 3 BÄO. Der Ausbildungsstand ist gleichwertig, wenn die Ausbildung keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der Ausbildung in Deutschland aufweist, § 3 Abs. 2 S. 2 BÄO. Wesentliche Unterschiede können dabei ganz oder teilweise durch Kenntnisse ausgeglichen werden, die die Antragsteller im Rahmen ihrer ärztlichen Berufspraxis erworben haben. § 3 Abs. 2 S. 5 BÄO.

Gleichwertigkeitsprüfung

Liegen allerdings wesentliche Unterschiede in der Ausbildung müssen die Antragsteller nachweisen, dass sie über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Ausübung des Berufs des Arztes erforderlich sind. § 3 Abs. 2 S. 6 BÄO.

Wesentliche Unterschiede liegen dann vor, wenn

  • die nachgewiesene Ausbildungsdauer die deutsche Ausbildungsdauer  mindestens um ein Jahr unterschreitet,
  • sich die Ausbildungsfächer wesentlich von der deutschen Ausbildung unterscheiden, oder
  • der Beruf des Arztes eine Tätigkeit umfasst, die in dem Drittland nicht Bestandteil des ärztlichen Berufs ist, und dieser Unterschied in einer besonderen, in Deutschland geforderten Ausbildung besteht und sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Ausbildungsnachweis abgedeckt werden, den die Antragsteller vorlegen. § 3 Abs. 2 S. 3 BÄO.

Bei den Angehörigen eines Drittstaats ist der Nachweis dann durch das Ablegen einer Prüfung zu erbringen, die sich auf den Inhalt der deutschen Abschlussprüfung bezieht.

Cave / wichtiger Hinweis

Die Anerkennung ist äußerst komplex und hier nur annähernd dargestellt. Darüber hinaus bestehen zahlreiche weitere Alternativen. Anträge sollten nicht leichtfertig gestellt werden, um längere Verzögerungen bei der Antragstellung zu vermeiden. Gegebenenfalls kann zunächst ein Antrag auf Erlaubnis einer nur vorübergehenden Berufsausübung nach § 1 Abs. 2 BÄO sinnvoll sein.

Bestenfalls lassen Sie sich hierbei nicht nur von der prüfenden Behörde beraten, sondern wenden sich an einen mit der ärztlichen Approbation vertrauten Rechtsanwalt.

Unsere Kontaktmöglichkeiten finden Sie nebenstehend. Für weitere Informationen surfen Sie weiter auf staufer.de und stauferkirsch.de


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