Anerkennung ausländischer Gerichtsurteile in Bosnien und Herzegowina

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Die Einleitung des Verfahrens der Anerkennung ausländischer Gerichtsurteile/ausländischer Arbitrage-Urteile in Zivilangelegenheiten in Bosnien und Herzegowina:

Das Verfahren der Anerkennung ausländischer Gerichturteile und ausländischer Arbitrage-Urteile haben wir auf Vorschlag der berechtigten Person bzw. seines Anwalts eingeleitet. Das Gesetz über die Konfliktlösung mit den Vorschriften anderer Länder in bestimmten Beziehungen, sieht konsequent vor, dass jeder berechtigt ist die Anerkennung ausländischer Gerichtsurteile in Statusangelegenheiten anzufordern, der daran ein rechtliches Interesse hat, also auch Personen, die nicht persönlich Teilnehmer am Verfahren waren. Die häufigsten Fälle der Anerkennung ausländischer Gerichtsurteile beziehen sich auf Familienangelegenheiten (Entscheidungen über Ehekonflikte, Unterhalt, Streitigkeiten in Bezug auf die Vaterschafts-/Mutterschaftsanerkennung bzw. -anfechtung, Adoption), wirtschaftliche Gerichtsverfahren sowohl wie wirtschaftliche Arbitrage-Verfahren, Gerichtsurteile über die Auszahlung von Geldbeträgen die aus den Vertragsverpflichtungen inländischer und ausländischer Unternehmen entstanden, Vermächtnisse und andere Arten ausländischer Gerichtsurteile.

Sofern es sich um die Vertragsstaaten der Haager Konvention über die Aufhebung der Notwendigkeit zur Legalisierung ausländischer öffentlicher Dokumente, von 05.10.1961 (Convention de la Haye du 5 octobre 1961) handelt, öffentlichen Dokumente herausgegeben im Ausland haben die rechtliche Bedeutung in Bosnien und Herzegowina, insofern sie mit dem Apostille Siegel beglaubigt sind, ohne weitere Beglaubigung und insofern es sich um Dokumente nach § 1 der zitierten Konvention handelt, darunter fallen Dokumente vom Notar ausgegeben und beglaubigt. Rechtliche Bedeutung in Bosnien und Herzegowina auf Grund der gültigen bilateralen Verträgen, haben öffentliche Dokumente, einbezogen auch beglaubigte Vollmachten für die keine weiteren Beglaubigungen von den zuständigen Behörden nötig sind, in folgenden Ländern: Republik Kroatien, Österreich, Bulgarien, Belgien, Tschechien, Slowakei, Libyen, Frankreich, Italien, Griechenland, Ungarn, Mongolei, Polen, Russische Föderation, Rumänien, Serbien und Montenegro.

Gegen die Anerkennung oder Ausführung des Gerichtsurteils können die Parteien Beschwerde im Zeitraum von fünfzehn (15) Tagen vom Tag des zugestellten Bescheides, einreichen, über die das Berufungsgericht entscheidet – das höchste Gericht der Föderation Bosnien und Herzegowina und Republika Srpska.

Nach der erteilten Entscheidung würde auch die Leitung des Verfahrens in den vorherigen Zustand zugelassen sein, wenn auch Wiederholung des Verfahrens.

Damit in Bosnien und Herzegowina die Ausführung ausländischer Gerichtsurteile durchgeführt wird, ist zuerst die Anerkennung ausländischer Gerichtsurteile notwendig und danach ihre Durchführung in Bosnien und Herzegowina.

In Hinsicht auf das internationale Privatprozessrecht führt die Anwaltskanzlei folgendes durch:

Anerkennung sowohl ausländischer Gerichtsurteile/Anerkennung ausländischer Gerichtentscheidungen in Bosnien und Herzegowina als auch Gerichtsvertretung bei ausländischer Gerichtsurteile oder -entscheidungen in allen Gerichten in Bosnien und Herzegowina.

Die Anwaltskanzlei beschäftigt sich auch mit der Anerkennung und Durchführung ausländischer Arbitrage-Gerichtsentscheidungen in Bosnien und Herzegowina.


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