Anerkennung einer ausländischen Entscheidung über die Elternschaft eines homosexuellen Paares

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Ein homosexuelles Paar aus Deutschland hat ein Kind von einer kalifornischen Leihmutter austragen lassen, das aus einer Samenspende eines der Lebenspartner und einer Eispende entstanden ist. Der kalifornische Superior Court entschied, dass die beiden Lebenspartner Eltern des Kindes sind und die Leihmutter keine Elternstellung hat.

Das Standesamt Berlin weigerte sich, beide Lebenspartner als Eltern ins Geburtenregister einzutragen, da nach deutschem Recht Eltern des Kindes der Samenspender und die Leihmutter (§ 1591 BGB: Mutter ist, wer das Kind geboren hat) wären, auch wenn Leihmutterschaft in Deutschland verboten ist.

Der Bundesgerichtshof hat am 19.12.2014 entschieden, dass das kalifornische Urteil in Deutschland anzuerkennen ist.

Denn bei der Abwägung, ob die ausländische Entscheidung mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts unvereinbar ist, überwiegt das Interesse des Kindes an einem rechtlich unzweifelhaften Verwandtschaftsverhältnis. Würde die Anerkennung der ausländischen Entscheidung verweigert, würde das Kind in Deutschland andere Eltern haben als in seinem Geburtsstaat. Ein solches "hinkendes Verwandtschaftsverhältnis" muss vermieden werden. Da außerdem die Leihmutter keine rechtliche Elternverantwortung für das Kind übernehmen will, weicht die Anerkennung der Elternschaft beider Lebenspartner, von denen einer mit dem Kind genetisch verwandt ist, nicht in einem solchen Maß von der deutschen Rechtslage ab, dass es untragbar wäre.


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