Anfechtung der Erbausschlagung

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In dem Beschluss vom 22.03.2023 - IV ZB 12/22 des Bundesgerichtshofs ging es um die Klärung der Erbfolge in einem Erbscheinsverfahren. Der Erblasser verstarb am 3. Juli 2018 ohne ein Testament zu hinterlassen. Alle Abkömmlinge des Erblassers lehnten das Erbe durch notariell beglaubigte Erklärungen ab. Einer der Beteiligten, der gemeinsame Sohn des Erblassers, gab später an, dass er bei der Ausschlagung des Erbes einen Irrtum begangen habe. Er sei davon ausgegangen, dass die Erbschaft seiner Mutter, der Witwe des Erblassers, zufalle. Er erfuhr jedoch erst später, dass die Erbschaft an die Halbgeschwister seines Vaters fallen würde.

Das Nachlassgericht wies den Antrag auf Erteilung eines Erbscheins für die Mutter und den Sohn als Miterben ab. Das Oberlandesgericht bestätigte diese Entscheidung und wies die Beschwerde der Beteiligten zurück. Der Bundesgerichtshof bestätigte nun ebenfalls diese Entscheidung.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Anfechtung der  Ausschlagung der Erbschaft

Der Bundesgerichtshof stellte fest, dass der Irrtum des Ausschlagenden über die konkrete Person, an die das Erbe anfällt, nur ein Irrtum über eine mittelbare Rechtsfolge der Ausschlagungserklärung aufgrund anderer rechtlicher Vorschriften sei. Es handle sich um einen unbeachtlichen Motivirrtum, der nicht zur Anfechtung berechtige. Der Ausschlagende habe keinen Irrtum über die unmittelbaren Rechtsfolgen der Ausschlagung begangen, sondern lediglich über eine weitere Rechtsfolge, nämlich den Anfall bei einer bestimmten Person. Die Vorstellungen und Willensrichtung des Ausschlagenden seien für die rechtliche Bewertung unerheblich.

Der Bundesgerichtshof bestätigte daher, dass der Antrag auf Erteilung eines Erbscheins für die Mutter und den Sohn als Miterben unbegründet sei, da der Sohn infolge der Ausschlagung nicht zur Erbfolge gelangt sei. Die Wirkung der Ausschlagung sei nicht durch die Anfechtung der Ausschlagungserklärung beseitigt worden. Die Anfechtung sei unwirksam, da sich kein rechtlich beachtlicher Anfechtungsgrund feststellen lasse. Der Beschluss des Oberlandesgerichts wurde somit bestätigt, und die Rechtsbeschwerde der Beteiligten wurde zurückgewiesen.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs basierte auf der Feststellung, dass der Irrtum des Ausschlagenden lediglich ein unbeachtlicher Motivirrtum sei und nicht zur Anfechtung berechtige. Es sei unerheblich, ob der Ausschlagende die konkrete Person, an die das Erbe anfällt, nicht gekannt habe. Der Beschluss betonte auch die Notwendigkeit der Rechtssicherheit und die Verantwortung des Ausschlagenden, sich vor Abgabe der Ausschlagungserklärung über die Umstände des Erbfalls rechtlich und tatsächlich zu informieren. Die Anfechtungsmöglichkeit wegen eines Rechtsirrtums solle nicht unbegrenzt sein, um die Rechtssicherheit zu wahren.

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Ihr Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht

Christian Keßler

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