Anfechtung der Erbschafts Ausschlagung

  • 2 Minuten Lesezeit

Was tun, wenn sich nach der Ausschlagung der Erbschaft herausstellt, dass der Nachlass doch einen Wert hat?                                                                                                                                            

Hier kann nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20.11.2020  - Az.: I-3 Wx 166/20) durchaus die Anfechtung der Ausschlagungserklärung zum "nachträglichen" Erfolg und damit noch zum Erbe führen.                                                                                              

Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied nämlich, dass der Ausschlagende ein Anfechtungsrecht habe, wenn er über die Überschuldung des Nachlasses im Irrtum sei. Die Anfechtung muss dann frist- und formgerecht ausgeübt werden.                                                

Ein solches Anfechtungsrecht habe der Erbe, der seine Erbschaft ausgeschlagen habe allerdings nur dann, wenn er falsche Vorstellungen über die Überschuldung habe, weil er falsche Vorstellungen über die Zusammensetzung des Nachlasses gewonnen hätte. Also muss er im Irrtum über den Bestand der sog. Aktiva und Passiva des Nachlasses bei Ausübung seiner Ausschlagung gewesen sein.                                                                                              

Das Oberlandesgericht führt in seiner Entscheidung zum sog. Eigenschaftsirrtum wie folgt aus:

"Der Beteiligte zu 1 hat seine Ausschlagungserklärung vom 8. November 2018 wirksam angefochten. Entgegen der Auffassung des Nachlassgerichts liegt nach dem Vorbringen des Beteiligten zu 1, er sei irrig von einer Überschuldung des Nachlasses ausgegangen, ein Anfechtungsgrund in der Form eines Eigenschaftsirrtums gemäß § 1954 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 119 Abs. 2 BGB vor.

Stützt sich die Anfechtung - wie hier - auf einen Irrtum über verkehrswesentliche Eigenschaften einer Sache gemäß § 119 Abs. 2 BGB, ist als "Sache" im Sinne dieser Vorschrift die Erbschaft anzusehen, das heißt der dem Erben angefallene Nachlass oder Nachlassteil. Insoweit ist nahezu einhellig anerkannt, dass die Überschuldung der Erbschaft eine verkehrswesentliche Eigenschaft darstellt, die zur Anfechtung berechtigen kann, indes nur, wenn der Irrtum bezüglich der Überschuldung auf falschen Vorstellungen hinsichtlich der Zusammensetzung des Nachlasses, also bezüglich des Bestandes an Aktiva und Passiva, beruht. Nach der Rechtsprechung des Senats ist nicht zur Anfechtung berechtigt, wer ohne nähere Kenntnis der Zusammensetzung des Nachlasses einer Fehlvorstellung über dessen Größe unterlag; mit anderen Worten kann sich derjenige nicht auf einen Anfechtungsgrund berufen, der nicht aufgrund einer Bewertung ihm bekannter oder zugänglicher Fakten zu dem Ergebnis gelangt war, die Erbschaft annehmen oder ausschlagen zu wollen, sondern seine Entscheidung auf spekulativer - bewusst ungesicherter Grundlage getroffen hatte (Senat FamRZ 2020, 1413; FGPrax 2019, 273; ZEV 2019, 263; ZEV 2016, 721; s. auch MüKoBGB/Leipold, 8. Aufl. 2002, § 1954 Rn. 12 ff., m.w.N.)."

Wer also rein spekulativ seine Erbschaft ausschlägt, weil er glaubt der Nachlass sei überschuldet ohne dies allerdings ordentlich geprüft zu haben, kann seien Anfechtungserklärung nicht anfechten.                                                                                                    

Die Anfechtung der Ausschlagung ist entsprechend § 1954 Abs. 1, 2 BGB innerhalb von 6 Wochen ab Kenntnis vom Anfechtungsgrund.


Fazit:

Sollten Sie eine Erbschaft ausgeschlagen haben, weil sie falsche oder nicht hinreichende Informationen über den Nachlass erhalten haben, ist stets an eine Anfechtung der Ausschlagungserklärung zu denken.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Antonio Paul Vezzari

Beiträge zum Thema