Anfechtung, Rücktritt und deliktische Ansprüche beim Handel und Kauf von FFP2-Masken und KN95-Masken

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Rücktritt vom Kaufvertrag  

Sollte die erwartete bzw. vorausgesetzte Beschaffenheit der Masken gem. § 434 Abs. 1 BGB nicht vorliegen, besteht die Möglichkeit, vom Kaufvertrag zurückzutreten.

Zunächst ist für einen Rücktritt erforderlich, dem Händler eine Frist zur Nacherfüllung zu gewähren. Aufgrund von § 440 S. 1, 3. Var. BGB kann eine solche Nacherfüllungsfrist jedoch unzumutbar sein. Zur Unzumutbarkeit der Nacherfüllung hat der BGH in seiner Rechtsprechung mehrere Fallgruppen entwickelt. Gemäß einer dieser Fallgruppen ist eine Nacherfüllung unzumutbar, wenn der Verkäufer beim ersten Erfüllungsversuch einen erheblichen Mangel an fachlicher Kompetenz hat erkennen lassen und das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien erheblich gestört hat (BGH v. 15. April 2015 — VIII ZR 80/14, Rdn. 22).

Gem. § 3 Abs. 2 ProdSG als auch nach Art. 11 Abs. 2 PSAVO sind die Händler bzw. Verkäufer zur Prüfung der Schutzmasken verpflichtet. Im Rahmen einer solchen Prüfung hätte dem Händler bzw. Verkäufer der fehlende Nachweis hinsichtlich des Schutzes von Sicherheit und Gesundheit aufgrund fehlender Nachweise für die Schutzmasken auffallen müssen, was auch den Schluss auf ihre mangelhafte Qualität nahelegt. Diese Prüfpflicht bezüglich der Schutzmasken aus dem ProdSG und der PSA-VO stellt eine Schutz- bzw. Rücksichtnahmepflicht gemäß § 241 Abs. 2 BGB dar. Die Missachtung solcher Schutz- und Rücksichtnahmepflichten stellen einen erheblichen Mangel der fachlichen Kompetenz sowie der Vertrauenswürdigkeit eines Händlers nahe. Die Unzumutbarkeit einer Nacherfüllung spiegelt sich in dieser Tatsache wieder.

So ist es dem Käufer möglich, auch ohne die Gewährung einer Nacherfüllungsfrist, von dem Kaufvertrag zurücktreten zu können.

Für einen wirksamen Rücktritt ist erforderlich, dass eine Rücktrittserklärung abgegeben wird. Nach erfolgtem Rücktritt wird der bestehende Vertrag rückabgewickelt und die Parteien sind verpflichtet, die erhaltenen Leistungen zurückzugewähren (vgl. § 346 I BGB). Dies bedeutet, dass der Verkäufer Zug-um-Zug die mangelhaften Masken und der Käufer seine geleistete Zahlung zurück erhält.



Anfechtung des Kaufvertrages

Ferner kommt eine Anfechtung des Kaufvertrages aufgrund einer arglistigen Täuschung in Betracht. Eine arglistige Täuschung liegt dann vor, wenn der Täuschende vorsätzlich bei einem anderen einen Irrtum hervorruft oder aufrechterhält, aufgrund dessen der andere sein Verhalten bestimmt. Dem Verkäufer ist bewusst, dass die von ihm in der Verkehr gebrachten Masken nicht den europäischen Standards entsprechen und dass dieser seinen Prüfpflichten nicht nachgekommen ist.





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