Rechtstipp vom 19.01.2012

Anforderungen an Modernisierungsankündigung gesenkt - Bundesgerichtshof stärkt Vermieterposition

Nach geltendem Recht muss der Mieter grundsätzlich geplante Modernisierungsarbeiten des Vermieters dulden und letztlich über eine Mieterhöhung bezahlen. Voraussetzung ist nach dem Gesetz lediglich, dass der Vermieter dem Mieter spätestens drei Monate vor Beginn der Baumaßnahme deren Art sowie voraussichtlichen Umfang und Beginn, die voraussichtliche Dauer und die zu erwartende Mieterhöhung mitteilt. Im vorliegenden Fall kündigte der Vermieter lediglich stichwortartig an, er wolle einen Balkon an der Westseite des Hauses anbauen und Baumaßnahmen in der Mieterwohnung zur Installation von Heizungen und Elektroinstallationen durchführen. Dagegen informierte er nicht, welcher Wandbereich in der Wohnung betroffen ist und wann die Arbeiten in der Wohnung selbst beginnen sollten.

Der Bundesgerichtshof verpflichtet nunmehr aufgrund der Entscheidung vom 28.09.2011 (BGH VIII ZR 242/10) die Mieter trotzdem, die Baumaßnahme zu dulden. Es genüge, wenn sich der Mieter aufgrund der Ankündigung ein realitätsnahes Bild von den beabsichtigten baulichen Maßnahmen machen könne. Er kenne ja letztlich die baulichen Gegebenheiten seiner Wohnung.


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