Anforderungen bei Kontaktaufnahme über kostenpflichtige Telefonnummer bei einem Onlineshop

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Kurz & bündig:

  1. Der Anbieter von Telemediendiensten, der auf seiner Internetseite als Möglichkeit der Kontaktaufnahme neben seiner E-Mail-Adresse eine kostenpflichtige Mehrwertdienstenummer angibt, stellt damit keinen weiteren Kommunikationsweg zur Verfügung, der den Anforderungen des § 5 I Nr. 2 TMG an eine effiziente Kommunikation entspricht.
  2. Die Informationspflichten nach der RL 2000/31/EG und nach der RL 2011/83/EU bestehen im Grundsatz unabhängig voneinander. (Leitsätze des Gerichts)

(BGH, Urteil vom 25.2.2016 – I ZR 238/14)

1. Sachverhalt

Die Beklagte vertreibt über das Internet unter anderem Fahrradanhänger. Im Impressum ihres Internetauftritts gab sie die Möglichkeit zur Kontaktaufnahme durch Bereitstellen der Postanschrift, der E-Mail-Adresse und einer kostenpflichtigen Telefonnummer. Die anfallenden Gebühren für die Nutzung der Mehrwertdienstenummer betrugen aus dem Festnetz 0,49 Euro und aus dem Mobilfunk bis zu 2,99 Euro. Andere Möglichkeiten zur Kontaktaufnahme standen den Nutzern nicht zu Verfügung. Die Klägerin sieht in dem Verweis auf die kostenpflichtige Nummer einen Verstoß gegen die Verpflichtung der Beklagten, eine schnelle, unmittelbare und effiziente Kommunikation zu ermöglichen. Das LG hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt.

2. Rechtliche Einordnung

Auch das Berufungsgericht gab dem Unterlassungsantrag nach § 8 Abs. 1, 3, §§ 3,4 Nr. 11 UWG i.V.m § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG und § 5a Abs. 2, 4 UWG statt. Der BGH hat die Entscheidungen der Vorinstanzen bestätigt. Die Vorschrift des § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG gebietet es einem Telemediendienstanbieter Angaben zur schnellen elektronischen Kontaktaufnahme auf seiner Internetpräsenz zu Verfügung zu stellen. Diese Verpflichtung wurzelt auf Unionsrecht und stellt eine wettbewerbsbezogene Verbrauchschutzvorschrift dar. Die angebotenen Kommunikationsmöglichkeiten auf der Internetseite der Beklagten genügten den Anforderungen an eine effiziente Kommunikation nicht. Insbesondere bei Bereitstellen einer Telefonnummer dürfe diese nicht höhere Kosten als die üblichen Verbindungsentgelte auslösen. Zusätzliche Entgelte seien geeignet, den Verbraucher von einer Kontaktaufnahme abzuhalten. Dieser Wettbewerbsverstoß ist auch spürbar i.S.d. § 3a UWG.

3. Quintessenz

Ein Dienstanbieter ist nicht verpflichtet, auf seiner Internetseite neben anderen Kontaktmöglichkeiten auch eine Telefonnummer bereitzustellen. So kann auch eine elektronische Anfragemaske den gesetzlichen Anforderungen genügen. Wird eine Telefonnummer bereitgestellt, darf für diese jedenfalls keine zusätzlichen Entgelte verlangt werden.

RA Marc E. Evers / Wiss. Mit. Julius Pieper


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