Angehörige mit Pflichtteil - wer hat Ansprüche?

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Wer Familienmitglieder enterbt, muss damit rechnen, dass diese im Erbfall Pflichtteilsansprüche geltend machen. Doch nicht jeder Angehörige hat so ein Pflichtteilsrecht. In diesem Beitrag erfahren Sie, welche Personen im Falle einer testamentarischen Enterbung in welchen Konstellationen ein Pflichtteilsrecht haben – und welche nicht.

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Die gesetzliche Regelung

Der Gesetzgeber hat in § 2303 BGB den Kreis der Pflichtteilsberechtigten genau bestimmt:

  • Absatz 1: Ist ein Abkömmling des Erblassers durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen, so kann er von dem Erben den Pflichtteil verlangen…
  • Absatz 2: Das gleiche Recht steht den Eltern und dem Ehegatten des Erblassers zu, wenn sie durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen sind…

Kinder sind immer pflichtteilsberechtigt

Kinder sind als Abkömmlinge gesetzliche Erben 1. Ordnung und haben stets ein Pflichtteilsrecht, wenn Sie durch eine letztwillige Verfügung ganz oder teilweise enterbt werden. Das gilt für leibliche Kinder ebenso wie für Adoptivkinder und selbstverständlich auch für nichteheliche Kinder. Ohne Erb- und Pflichtteilsrecht sind dagegen Stiefkinder und Schwiegerkinder.

Enkel haben einen Pflichtteil, wenn sie gesetzliche Erben wären

Enkel gehören ebenso wie Kinder zu den Abkömmlingen und können daher pflichtteilsberechtigt sein. Anders als Kinder gehören sie aber nicht immer zum Kreis der gesetzlichen Erben, sondern nur, wenn das Bindeglied zwischen Erblasser und Enkelkind also das entsprechende Elternteil des Enkels nicht Erbe wird (z.B. wegen Vorversterbens). Nur in diesen Fällen führt eine Enterbung zu einem Pflichtteilsrecht.

Ehegatten haben ein Pflichtteilsrecht

Ehegatten haben stets ein gesetzliches Erbrecht und auch Pflichtteilsrecht. Die Höhe des Erb- und Pflichtteils (Quote) hängt vor allem davon ab, ob auch Kinder zur gesetzlichen Erbfolge gehören und ob die Zugewinngemeinschaft oder die Gütertrennung einschlägig ist.

Eltern kommen zum Zuge, wenn es keine Kinder gibt

Bei den Eltern ist es wie bei den Enkeln. Sie kommen dann als Pflichtteilsberechtigte in Betracht, wenn sie auch gesetzliche Erben wären. Das ist nur möglich, wenn es keine Abkömmlinge gibt, da Eltern Erben 2. Ordnung sind.

Geschwister haben keinen Pflichtteil, auch wenn sie gesetzliche Erben sind

Geschwister sind ebenfalls Erben 2. Ordnung, können aber niemals ein Pflichtteilsrecht haben – auch dann nicht, wenn sie von der gesetzlichen Erbfolge berücksichtigt werden. Brüder und Schwestern können also enterbt werden, ohne das Pflichtteilsansprüche drohen.

Sonstige Verwandte und Nicht-Verwandte gehen leer aus

Was für Geschwister gilt, trifft auch auf alle sonstigen Verwandten und natürlich familienfremde Personen zu. Diese haben unter keinen Umständen einen Pflichtteil – unabhängig davon, ob sie im konkreten Fall zu den gesetzlichen Erben gehören oder früher einmal in einem Testament als Erbe eingesetzt wurden.

Was man sonst noch über den Pflichtteil wissen sollte

Nun sind Sie bereits im Bilde, wer überhaupt als pflichtteilsberechtigt infrage kommt. Wenn Sie dazu gehören und enterbt wurden und auch wenn Sie selbst eine solche Person enterben wollen oder jemand gegen Sie als Erben Pflichtteilsansprüche geltend macht, sollten Sie noch folgende Punkte kennen:

  • Der Pflichtteilsanspruch wird (erst) fällig mit Eintritt des Erbfalls und er verjährt 3 Jahre nach Ende des Jahres, in dem der Berechtigte vom Erbfall, der Enterbung und dem Erben Kenntnis erlangt hat (oder hätte erlangen können).
  • Die Pflichtteilsquote beträgt die Hälfte der gesetzlichen Erbquote und der Anspruch ist auf eine Geldzahlung gegen den/die Erben gerichtet.
  • Der Pflichtteilsberechtigte hat gegen den Erben Auskunftsansprüche (Nachlassverzeichnis) und Wertermittlungsansprüche (Sachverständigen-Gutachten), um den Pflichtteilsanspruch beziffern zu können.
  • Lebzeitige Schenkungen des Erblasers an andere sind gegebenenfalls pflichtteilsrelevant (Pflichtteilsergänzungsansprüche) während sich der Pflichtteilsberechtigte Schenkungen an ihn möglicherweise anrechnen lassen muss.
  • Soll der Pflichtteil umgangen oder reduziert werden, gibt es verschiedene Strategien. Neben Schenkungen sind dies der Pflichtteilsverzicht, die Pflichtteilsentziehung, Eingriffe in die gesetzliche Erbfolge (Heirat, Adoption) oder auch die Flucht in ein Ausland ohne Pflichtteilsrecht.

Ausführliche Informationen zu diesen Themen rund um die Enterbung und den Pflichtteil sowie Beratung und Vertretung durch unsere Fachanwälte für Erbrecht und Experten für Pflichtteilsrecht finden Sie auf unserer Kanzlei-Website, auf weiteren Beiträge von ROSE & PARTNER hier auf anwalt.de sowie auf unserem YouTube-Kanal.

Foto(s): ROSE & PARTNER

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