Angriff durch unangeleinten Hund = Körperverletzung? (LG Osnabrück, Urt. v. 20.01.21 – 5 Ns 112/20)

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Hört Ihr Hund nicht aufs Wort? Dann sollten Sie Ihren Hund nicht ohne Leine in einem Wohngebiet spazieren führen. Sollte Ihr Hund plötzlich eine andere Person anspringen und diese dabei verletzen, obwohl Sie ihn zurückrufen, kann das unter Umständen den Straftatbestand der fahrlässigen Körperverletzung gem. § 229 StGB erfüllen.

Das Landgericht Osnabrück (LG Osnabrück, Urt. v. 20.01.2021 – 5 Ns 112/20) verurteilte einen Hundehalter wegen fahrlässiger Körperverletzung gem. § 229 StGB, weil sein nicht angeleinter Hund auf eine Frau zu lief, auf entsprechenden Rückruf nicht gehorchte, sie angriff und umstürzte. Kommt es zu einem Angriff auf einen Fußgänger durch einen nicht angeleinten Hund, muss der Hundehalter mit strafrechtlichen Konsequenzen rechnen, so das Gericht in seiner Urteilsbegründung. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Der verurteilte Hundehalter hat die Möglichkeit eine Revision einzulegen. 

Das Gericht war der Auffassung, dass der Hundehalter seine Sorgfaltspflichten verletzt habe. Er hätte nicht mit seinem Hund (Schäferhund) in dem Wohngebiet ohne Leine spazieren gehen dürfen, obwohl dieser nicht „aufs Wort“ höre. Durch dieses sorgfaltswidrige Verhalten habe er ein absehbares Risiko geschaffen, dass sein Hund sich anderen Personen unkontrolliert nähern könne. Dass eine Passantin bei Abwehrreaktionen stürzen und sich dabei verletzen könne, hätte der Hundehalter vorhersehen können.

Haben Sie einen Strafbefehl oder eine Anklageschrift wegen fahrlässiger Körperverletzung gem. § 229 StGB erhalten? Werden polizeiliche oder staatsanwaltliche Ermittlungen gegen Sie geführt? Wollen Sie gegen eine Verurteil Revision einlegen? Zögern Sie nicht, mich zu kontaktieren. Ich berate und verteidige Sie in allen Verfahrensstadien des Strafprozesses. Bis zur Kontaktierung gilt, wie so oft im Strafrecht: Reden ist Silber, Schweigen ist Gold. Nur so kann gewährleistet werden, dass wir eine optimale und interessengerechte Verteidigungsstrategie für Sie entwickeln. Hierzu ist es unabdinglich, dass der Rechtsanwalt zunächst Aktenansicht beantragt und prüft, was überhaupt der Ermittlungstand ist. Das nehme ich gerne für Sie vor.

Mit freundlichen Grüßen


André Rosner

Rechtsanwalt

Internet: www.anwalt-rosner.de

E-Mail: rosner@anwal-rosner.de


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