Anhörung als Beschuldigte

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Die Polizei oder Staatsanwaltschaft muss Beschuldigte im Strafverfahren anhören. Die Beschuldigten sollen die Möglichkeit haben, auf Vorwürfe zu antworten.

In der Praxis verschlechtert eine Aussage gegenüber der Polizei aber die Lage der Beschuldigten fast immer.
Machen Sie keine Angaben, bevor Sie die Ermittlungsergebnisse der Polizei kennen. Die Vorladung kann auch nur verschickt worden sein, um Druck auf Sie auszuüben, ohne dass die Polizei Beweise gegen Sie hat. Wenn Sie jetzt ein Geständnis ablegen, ändert sich alles. Um beurteilen zu können, ob es Beweise gegen Sie gibt, müssen Sie Akteneinsicht nehmen.

Sie können von Ihrem Recht auf rechtliches Gehör auch gebrauch machen, indem Sie eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt beauftragen.

Was ist überhaupt die Anhörung?

Eine Anhörung kann ein Termin auf der Polizeiwache sein, zu dem die Beschuldigte vorgeladen wird. Oft ist die Vorladung der erste Brief, den die Beschludigte von der Polizei bekommt. So erfährt sie davon, dass ein Ermittlungsverfahren gegen sie läuft. Die Polizei muss den Brief nicht per Einschreiben verschicken, sodass er verloren gehen kann. Dann erfahren Sie möglicherweise bis zur Erhebung der Anklage nicht, dass gegen Sie ermittelt wird.
Wenn die Polizei bei einer Kontrolle oder nach einer Verfolgung dem Beschuldigten sofort die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat, kann das die Anhörung ersetzen. Daran kann sich der Betroffene aber aufgrund der Stressituation nicht mehr erinnern.

Schriftliche Äußerung

In einfachen Sachen genügt es gemäß § 163a der Strafprozessordnung, dass dem oder der Beschuldigten die Gelegenheit zur Äußerung schriftlich gegeben wird. Dazu werden Vordrucke versandt, die bei der Polizei Frankfurt so aussehen:

Spannend ist das Kleingedruckte:
Kleingedruckt ist wörtlich zu nehmen. Es ist so klein geschrieben, dass es sehr schwer zu lesen ist.
Im Kleingedruckten wird vermittelt, dass es eine Ordnungswidrigkeit ist, den Brief nicht ausgefüllt zurückzuschicken.

Sie müssen als Beschuldigte keine Angaben zur Sache machen

Auch die Angaben zur Person müssen nur in ganz wenigen Ausnahmefällen gemacht werden. Jeder Strafverteidiger und jede Strafverteidigerin wird Ihnen dazu raten, den Brief nicht zu beantworten. Wenn Sie sich unsicher sind, ob Sie in Ihrem Fall die Angaben zur Person machen müssen, wenden Sie sich an Ihren Rechtsanwalt.
Der im Anhörungsbogen angegebene § 111 OWiG, also Paragraph 111 des Ordnungswidrigkeitengesetzes, ist meiner Meinung nach auf den Anhörungsbogen nicht anwendbar. Denn wenn Ihnen die Polizei den Anhörungsbogen unter Ihrem Namen an Ihre Adresse senden konnte, hat sie bereits alle Daten, die Sie der Polizei gegenüber angeben müssten.
Die Formulierung auf dem Anhörungsbogen kommt mir vor wie ein Trick: Manchmal schickt ein Beschuldigter den Bogen ausgefüllt zurück und gesteht eine Straftat. Das spart der Polizei natürlich viel Arbeit.
Nur wenn Name oder Adresse, die die Polizei verwenden, fehlerhaft sind, könnten Sie verpflichtet sein, die Angaben zu korrigieren. Meiner Rechtsauffassung nach besteht die Pflicht nur, wenn Ihnen nachgewiesen werden kann, dass die Fehler bei Name und Adresse auf eine vorherige, falsche Angabe von Ihnen zurückzuführen sind.
Nur wenn Sie den Anhörungsbogen tatsächlich zurückschicken, dürfen Sie keine falschen Angaben machen. Sie dürfen also keinen Fantasienamen oder die Daten einer anderen Person angeben.
Auch wenn Ihnen die Polizei den Anhörungsbogen in die Hand drückt und Sie auffordert, ihn auszufüllen, müssen Sie das nicht selbst tun. Es reicht aus, wenn Sie die Angaben mündlich machen, sodass die Polizei den Anhörungsbogen selbst ausfüllen kann. Die notwendigen Angaben gemäß § 111 Ordnungswidrigkeitengesetz sind die Angaben auf dem Personalausweis, das heißt wenn die Polizei Ihren Ausweis kontrolliert, müssen Sie auch nichts weiter angeben. Dazu kommt die Angabe des Berufs, der nicht auf dem Ausweis steht. Als Angabe zum Beruf reicht eine sehr grobe Bezeichnung aus. Zum Beispiel reicht es aus, wenn Sie Schüler, Student, Auszubildender oder Kaufmann angeben.

Foto(s): Jonas Ganz

Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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