Falschberatung durch Banken - Eigeninteresse vor Kundeninteresse;
zur Aufklärungspflicht der Banken über verdeckte Rückvergütungen (Retrozessionen/Rückprovisionen/kick-back-Provisionen) beim Vertrieb von Anteilen an Investmentfonds:
Wenn eine Bank einen Kunden über Kapitalanlagen berät und Fondsanteile empfiehlt, bei denen sie verdeckte Rückvergütungen aus den Ausgabeaufschlägen und jährlichen Verwaltungsgebühren erhält, muss sie den Kunden über diese Rückvergütungen aufklären, damit der Kunde beurteilen kann, ob die Anlageempfehlung allein im Kundeninteresse nach den Kriterien einer anleger- und objektgerechten Beratung erfolgt ist, oder im Interesse der Bank, möglichst hohe Rückvergütungen zu erhalten (BGH, Urteil vom 19.12.2006, XI ZR 56/05).
Maßgeblich für die Aufklärungspflicht über Rückvergütungen ist, dass der Anleger ohne diese Aufklärung nicht das besondere Interesse der beratenden Bank erkennen kann, gerade diese Anlage zu empfehlen; versteckte Innenprovisionen dagegen können zu Fehlvorstellungen über den tatsächlichen Wert der Anlage führen. Eine offene Ausweisung der Rückvergütung als Vertriebskosten im Prospekt genügt zur Aufklärung nicht, wenn nicht hinreichend deutlich wird, dass der Empfänger das beratende Institut ist. Dies gilt insbesondere dann, wenn die konkrete Höhe nicht genannt wird.
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