Anlageberatung – Schadensersatz geschädigter Kapitalanleger BGH (Urt. v. 18.02.2016; III ZR 14/15)?

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Der Bundesgerichtshof (Urt. v. 18.02.2016; III ZR 14/15, zuvor OLG Jena, NJW-RR 2016, 567) hat zur Frage der Aufklärungspflicht über das Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung nach § 172 Abs. 4 HGB in einem Anlageprospekt entschieden:

Gegenstand des Verfahrens/der Prüfung war die Beteiligung eines Anlegers an einem geschlossenen Immobilienfonds.

Strittig ist bei solchen Anlageformen häufig die Frage, dass seitens der Anlagegesellschaft einerseits Ausschüttungen in Aussicht gestellt werden und gleichzeitig deutlich gemacht wird, dass sie aus der Liquidität, also nicht aus erwirtschafteten Gewinnen stammen, und dass andererseits – zur Erhöhung der Liquidität der Anlage – steuerliche Verluste (durch die Geltendmachung von Werbungskosten und Sonderabschreibungen) gewollt sind.

Nach Ansicht des BGH erschließt sich hier für jeden verständigen Anleger, dass die Ausschüttungen – jedenfalls in der Startphase, aber auch bei Ausbleiben des erwarteten wirtschaftlichen Erfolgs des Projekts – zu Lasten der Deckung der Hafteinlage gehen und deshalb die Haftung des Kommanditisten wiederaufleben kann.

Hier dränge sich für den Kommanditisten der Umstand auf, dass aus dem Vermögen der Gesellschaft Substanz/Liquidität entnommen worden ist, m. a. W. dass durch die jährlichen Ausschüttungen an ihn Haftungskapital entzogen worden ist.

Hier sei es dem Anleger zuzumuten, erhaltene Auszahlungen/Gewinnausschüttungen gegenüber den Gesellschaftsgläubigern zur Rückzahlung zu bringen. Hierbei handelt es sich aber nicht um den grundtypischen Fall!

MPH Legal Services, Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann, LL.M., Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, vertritt geschädigte Kapitalanleger gegenüber Drittgläubigern und Finanzdienstleistungsunternehmen bundesweit in allen Fragen des Bank- und Kapitalmarktrechts.


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