Anleger in Nachrangdarlehen Garantis GmbH & Co. KG – neue Information

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Worum geht es?

Wir haben bereits darüber berichtet, dass die Garantis GmbH & Co. KG als Darlehensnehmer Nachrangdarlehen bei Anlegern aufgenommen hat. Hier liegt die umgekehrte Situation eines üblichen Darlehensvertrages vor. Der Anbieter der Kapitalanlage ist Darlehensnehmer und die Anleger sind Darlehensgeber.

Die Garantis GmbH & Co. KG, als Rechtsnachfolger der WBS Finanzservice GmbH, nahm bei den Anlegern Darlehen auf, mit einem Renditeversprechen von jährlichen Zinsen zwischen 6 – 8 %, die ab dem Inkrafttreten des Vermögensanlagengesetzes als Nachrangdarlehensverträge abgeschlossen wurden.

Die derzeit streitgegenständlichen Nachrangdarlehensverträge sind mit einer Nachrangklausel versehen, auf die sich die Garantis GmbH & Co. KG trotz Fälligkeit der Darlehensverträge beruft und die Rückzahlung der Darlehensbeträge verweigert.

Wir haben für unsere Mandanten die fälligen Forderungen klageweise vor dem zuständigen Landgericht geltend gemacht und in diesem Zuge die Wirksamkeit der vereinbarten Nachrangklausel gerügt.

Was ist zu beachten?

Zunächst ist zu unterscheiden, zwischen den – zu verschiedenen Zeitpunkten – abgeschlossenen Darlehensverträgen und die darauf jeweils anwendbare Rechtslage. In dieser Woche äußerte das Landgericht seine vorläufige Rechtsauffassung und sah das Prozessrisiko vollständig bei der beklagten Gesellschaft. 

Insbesondere ist davon auszugehen, dass möglicherweise die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die den Nachrang vorsahen, nicht wirksam in den Vertrag miteinbezogen wurden in den Vertrag, da die Einbeziehung nicht gesondert unterzeichnet wurde.

Im Weiteren ist davon auszugehen, dass die Nachrangklausel wohl intransparent und überraschend für den Anleger ist, denn die Gesellschaft hat erst, nachdem das Vermögensanlagengesetz auch Nachrangdarlehen unter die Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht stellte, diese mit dem qualifizierten Nachrang konzipiert und aufgelegt. 

Hinzu kommt, dass die Gesellschaft sich möglicherweise der Erlaubnispflicht der Kapitalanlage durch die BaFin gemäß Kreditwesengesetz, durch die Schaffung eines qualifizierten Nachrang entziehen wollte.

Für die Unwirksamkeit der Klausel aufgrund Intransparenz und überraschender Regelung, spricht auch, dass der Vertrieb der Kapitalanlage in der Regel im Haustürgeschäft angebahnt wurde und teilweise die Vermittlergespräche in den Wohnräumen der Anleger erfolgten.

Wenn die Nachrangklausel folglich in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BGH unwirksam ist, kann sich die Gesellschaft auf den Nachrang nicht berufen und ist zur Auszahlung verpflichtet, bei Fälligkeit der Darlehensforderung.

Die Darlehensforderung kann wiederum fällig sein, aufgrund wirksamer Kündigung und Zugang der Kündigung (ordentlicher oder außerordentlicher), oder auch bei Widerruflichkeit der Vertragserklärung des Anlegers, die zum Abschluss des Darlehensvertrages führte.

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Anwaltskanzlei Bontschev

Fachanwältin für Steuerrecht/Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht


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