Anleger müssen Ausschüttungen nicht zurückzahlen

  • 3 Minuten Lesezeit

Der Bundesgerichtshof hat mit seinen Entscheidungen vom 01.07.2014 zu den Aktenzeichen II ZR 72/12 und II ZR 73/12 seine bisherigen Rechtsprechung bestätigt, nach der Publikumsfondgesellschaften Zahlungen an die Gesellschafter, die nicht aus Gewinnen der Gesellschaft gezahlt wurden, nur dann zurückfordern können, wenn die Möglichkeit der Rückforderung ausdrücklich im Gesellschaftsvertrag vorgesehen ist.

Das Problem lässt sich wie folgt kurz umschreiben:

Geschlossene Fonds sind in der Regel als GmbH & Co. KG organisiert. Die Gegenstände variieren, es wurden aber in der Vergangenheit im Wesentlichen geschlossene Immobilienfonds, Schiffsfonds oder Medienfonds aufgelegt und vertrieben. Alle diesen Fonds ist gemein, dass sie Mittel für die Errichtung einer Immobilie oder eines Schiffs zur Verfügung stellen und dass das Anlageobjekt während der Laufzeit der Gesellschaft die investierten Gelder inklusive eines Ertrags erwirtschaften soll. Dies hat zur Folge, dass während der Phase, in denen die Immobilie errichtet oder das Schiff gebaut wird, das Unternehmen keine Einnahmen hat und folglich auch keinen Gewinn erwirtschaften kann. Andererseits wünschen die Anleger, dass sie während der gesamten Laufzeit eine durchgehende Rendite bekommen.

Um diesem Wunsch zu entsprechen, sehen fast alle Publikumsfonds vor, dass – sofern die Gesellschaft in dem Geschäftsjahr keinen Gewinn macht – bestimmte Zahlungen an die Gesellschafter ausgekehrt werden können, die aus den liquiden Mitteln der Gesellschaft – also den eingezahlten Beiträgen der Gesellschafter oder aus von der Gesellschaft aufgenommenen Darlehen – gezahlt werden.

Der Gesellschaftsvertrag sieht in diesem Fall regelmäßig vor, dass die Auszahlungen an die Gesellschafter als zinslose Darlehen qualifiziert werden und auf einem Darlehenskonto des Gesellschafters gesondert gebucht werden.

In der Praxis ist allerdings festzustellen, dass der Großteil der Anleger diese feine Differenzierung nicht wahrnimmt, sondern die Zahlung schlichtweg als Rendite versteht.

Nachdem in der Vergangenheit eine Vielzahl von Gesellschaften in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten ist, wurden zuerst die jährlichen Auszahlungen eingestellt. Nachdem dies nicht ausreichend war, haben viele Fonds zwischenzeitlich die „Darlehen“ gegenüber den Gesellschaftern gekündigt und Rückzahlung der Ausschüttungen gefordert. Viele Gesellschafter sind dem auch nachgekommen, u.a. um so die wirtschaftlichen Handlungsmöglichkeiten des Fonds zu erhöhen und diesen ggf. zu sanieren.

Fraglich ist allerdings, ob die Fondsgesellschaften diese Zahlungen auch wirksam vor Gericht geltend machen können.

Das hat der BGH schon in der Vergangenheit verneint, indem er festgestellt hat, dass die Fondsgesellschaft das Darlehen nur dann zurückfordern kann, wenn dies ausdrücklich im Gesellschaftsvertrag so vereinbart wurde.

Seitdem dreht sich der Streit regelmäßig um die Frage, ob dem Gesellschaftsvertrag die Möglichkeit der Rückforderung zu entnehmen ist. Hierfür soll jedenfalls die Bezeichnung als Darlehen nicht ausreichend sein.

Mit den neuen Entscheidungen hat der BGH zwei Entscheidungen des OLG Hamms aufgehoben, das noch durch Auslegung zu dem Ergebnis gekommen war, dass eine Rückforderung möglich sein solle. Diese Auslegung hat der BGH nicht geteilt und insoweit seine strengen Anforderungen noch einmal bestätigt.

Danach dürfte davon auszugehen sein, dass bei älteren Gesellschaftsverträgen in der Regel eine Rückforderung ausgeschlossen sein dürfte.

Allerdings, und das war nicht Gegenstand der Entscheidung, hilft den Anlegern diese Rechtslage nur bedingt.

Denn regelmäßig werden die Ausschüttungen als Rückzahlung der geleisteten Haftungseinlage zu qualifizieren sein, so dass Gläubiger der Gesellschaft gegenüber dem einzelnen Gesellschafter die Zahlung an sich insoweit fordern können, als dass der Haftungsbeitrag zurückgeführt wurde.

Außerdem ist im Falle der Beendigung der Gesellschaft die Ausschüttung selbstverständlich mit zu berücksichtigen, so dass sich ggf. auch daraus ein Zahlungsanspruch der Gesellschaft ergeben kann.

Dies bedarf jedoch immer der Überprüfung im Einzelfall.

RA Heiko Effelsberg, LL.M.

Fachanwalt für Versicherungsrecht



Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Heiko Effelsberg LL.M.

Beiträge zum Thema