Rechtstipp vom 02.08.2010

Anlernvertrag unwirksam

unwirksam, Anlernvertrag
Die Vergütung von Auszubildenden muss sich immer an der Höhe der üblichen Vergütung orientieren.
Ein Malermeister schloss mit der Klägerin keinen Ausbildungsvertrag, sondern ging mit ihr nur ein sog. „Anlernverhältnis” im Beruf „Maler und Lackierer” ein und zahlte ihr hierfür eine Vergütung, die deutlich hinter der für Arbeitnehmer üblichen Vergütung zurückblieb. Er wurde vom Landesarbeitsgericht Niedersachsen zur Zahlung der in Arbeitsverhältnissen üblichen Entlohnung für die Zeit der Tätigkeit der Klägerin verurteilt. Seine dagegen gerichtete Revision vor dem Bundesarbeitsgericht blieb erfolglos.

Nach § 4 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz (BBiG) ist eine Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf jedoch nur nach der jeweilig geltenden Ausbildungsordnung zulässig und muss grundsätzlich in einem Berufsausbildungsverhältnis stattfinden. Es kann stattdessen aber auch ein normales Arbeitsverhältnis begründet werden, unzulässig nach § 26 BBiG ist aber die Durchführung in einem anderen Vertragsverhältnis, z.B. einem „Anlernverhältnis".

Solche Verträge sind nach § 134 BGB nichtig. Sollte dennoch ein „Anlernverhältnis" eingegangen worden sein, so sind darauf die Regeln über das Arbeitsverhältnis auf fehlerhafter Vertragsgrundlage, sog. faktisches Arbeitsverhältnis, anzuwenden und es ist die nach § 612 Abs. 2 BGB übliche Vergütung für Arbeitsverhältnisse zu bezahlen.

Nicht entschieden werden musste dagegen die Frage, ob sich der Arbeitgeber einfach aus einem solchen „Anlernverhältnis" lösen kann oder ob dies aufgrund des Schutzzwecks des Berufsbildungsgesetzes nicht möglich ist.

(Bundesarbeitsgericht, Urteil v. 27.07.2010, Az.: 3 AZR 317/08)

(WEI)

Foto: ©iStockphoto.com


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