Das OVG Weimar hat jüngst in einem Beschluss vom 27.3.2012-2EO 135/12 darüber entschieden, dass es durchaus rechtmäßig ist, bei einem betrunkenen Radfahrer ein medizinisch- psychologisches Gutachten (MPU) anzufordern. Dem lag folgender Fall zugrunde:
Der Radfahrer fuhr auf seinem Rad auf dem Gehweg eine Fußgängerin an. Es wurde festgestellt, dass er 1,64 Promille (BAK) Alkohol im Blut hatte. Er wurde vom Strafgericht zu einer Geldstrafe wegen fahrlässiger Körperverletzung in Tateinheit mit fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs verurteilt. Im Anschluss an das Strafverfahren forderte die Führerscheinbehörde unter Fristsetzung von einem Monat den Radfahrer auf ein medizinisch- psychologisches Gutachten beizubringen. Nachdem der Radfahrer sich erst mit der Maßnahme einverstanden erklärt hatte, brach er die Gespräche mit dem Psychologen ab und versäumte auch trotz Nachfristsetzung der Behörde die Beibringung des Gutachtens.
Nunmehr wehrte sich der Radfahrer gegen die Begutachtung mit dem Argument, er sei auf dem Bürgersteig gefahren und habe kein Kraftfahrzeug gefahren. Mit dieser Begründung scheiterte er vor dem Verwaltungsgericht und auch vor dem Oberverwaltungsgericht Weimar. Das OVG Weimar führte aus, dass die Behörde von einer fehlenden Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen allein schon deshalb ausgehen konnte, weil das angeforderte Gutachten nicht beigebracht wurde. Es kommt nicht darauf an, ob der Antragsteller mit dem Fahrrad oder einem Kfz unterwegs gewesen ist. Bei einem BAK von 1,6 Promille bestehen Zweifel an der Fahreignung, weil allein der Wert auf eine deutlich normabweichende Trinkfestigkeit hindeutet.
Außerdem liegt hier auch ein deutliches Fehlverhalten des Antragstellers darin, dass er verkehrswidrig den Bürgersteig mit dem Fahrrad befuhr. Dies ist Erwachsenen nicht gestattet.
Vorsicht deshalb auch bei Trunkenheitsfahrten mit dem Fahrrad - besser schieben!
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