Anpassung von Betriebsrenten

Rechtsgebiete: Arbeitsrecht, Rentenversicherungsrecht
Rechtstipp vom 02.07.2010

Gemäß § 16 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentengesetz - BetrAVG) ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen.

Laufende Leistungen der betrieblichen Altersversorgung

Voraussetzung für die Anpassungsprüfungspflicht ist zunächst, dass Leistungen der betrieblichen Altersversorgung gewährt werden. Der Begriff „betriebliche Altersversorgung" ist in § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG definiert. Um betriebliche Altersversorgung handelt es sich danach, wenn einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt wurden. Darüber hinaus ist für die Anpassungsprüfungspflicht erforderlich, dass es sich um laufende Leistungen handelt. § 16 BetrAVG findet also keine Anwendung auf einmalige Kapitalleistungen und Kapitalratenzahlungen. Auch monatliche Raten im Rahmen eines Auszahlungsplans sowie Renten ab Vollendung des 85. Lebensjahres im Anschluss an einen Auszahlungsplan unterliegen nicht der Anpassungsprüfungspflicht. Schließlich ist hinsichtlich der Anwendbarkeit des § 16 BetrAVG der Tarifvorrang nach § 17 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG zu beachten. In einem Tarifvertrag kann also auch zu Ungunsten des Betriebsrentners von der Anpassungsprüfungspflicht abgewichen werden.

Anpassungsentscheidung nach billigem Ermessen

Der Arbeitgeber hat bei der Anpassungsprüfung- und entscheidung seine wirtschaftliche Lage und die Belange des Versorgungsempfängers abzuwägen. Hierbei steht im nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts ein weiter Beurteilungs- und Ermessensspielraum zu (BAG 29.11.1988 - 3 AZR 184/87).

Belange des Versorgungsempfängers

Gemäß § 16 Abs. 2 BetrAVG sind die Belange des Versorgungsempfängers dann erfüllt, wenn entweder der in den letzten Jahren eingetretene Kaufkraftverlust ausgeglichen oder die Versorgungsleistung entsprechend der Nettolohnentwicklung vergleichbarer Arbeitnehmer des Unternehmens angepasst wird. Rentenerhöhungen in der gesetzlichen Rentenversicherung sind für die Belange der Versorgungsempfänger nach Ansicht des BAG nicht zu berücksichtigen (BAG 15.9.1977 - 3 AZR 654/76).

Wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers

Eine Anpassung der Betriebsrenten muss vom Arbeitgeber nicht vorgenommen werden, wenn seine wirtschaftliche Lage dem entgegensteht. Hierbei ist insbesondere das Interesse des Unternehmens an seiner Substanzerhaltung zu berücksichtigen. Die aktiven Mitarbeiter brauchen für eine Rentenanpassung keine Nachteile in Kauf nehmen, wie etwa Entgeltverzicht, geringere Entgelterhöhungen oder die Gefährdung ihres Arbeitsplatzes. Darüber hinaus muss für die Annahme einer hinreichenden wirtschaftlichen Lage des Unternehmens eine angemessene Eigenkapitalverzinsung gegeben sein.

Ausnahmen von der Anpassungsprüfungspflicht

Gemäß § 16 Abs. 3 BetrAVG besteht eine Anpassungsprüfungspflicht in den folgenden Fällen nicht:

  1. Der Arbeitgeber verpflichtet sich, die laufenden Leistungen jährlich um mindestens 1 % anzupassen (eine solche Verpflichtung entbindet den Arbeitgeber aber nur dann von der Anpassungsprüfungspflicht, wenn die Leistungen auf einer Zusage beruhen, die nach dem 31.12.1998 erteilt wurde, § 30 c BetrAVG).

  2. In den Durchführungswegen Direktversicherung oder Pensionskasse werden alle anfallenden Überschussanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet.

  3. Bei der Zusage handelt es sich um eine sog. Beitragszusage mit Mindestleistung gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG.

Betriebsrentner deren Rente drei Jahre nach Rentenbeginn noch nicht angepasst wurde, sollten überprüfen lassen, ob die Anpassung zu Recht unterblieben ist. Falls nicht, ist die Rente nicht nur hinsichtlich der zukünftigen Leistungen vom Arbeitgeber zu erhöhen. Es besteht möglicherweise darüber hinaus auch ein Anspruch auf eine nachträgliche Anpassung. Hierbei sind allerdings die Verjährungsvorschriften und eine etwaige Verwirkung des Anspruchs zu beachten.

Jan Zülch, Rechtsanwalt


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