Anpassungsklagen bei Pensionszusagen

Rechtsgebiet: Arbeitsrecht
Rechtstipp vom 24.11.2011

Eine Vielzahl von deutschen Topunternehmen hat die gemachten Pensionszusagen in einen Treuhandverein - so genannte Contractual Trust Arrangements (CTA) - ausgelagert - dazu zählen eine Vielzahl deutscher Banken, Versicherungen, aber auch Industrieunternehmen. Nunmehr wird die im 3-Jahres Rhythmus vorgeschriebene Anpassung der Pensionszusagen untersagt, als es heißt, dem Unternehmen gehe es wirtschaftlich schlecht und dies rechtfertige eine Aussetzung der Anpassung, wenn nicht sogar eine Kürzung der Leistungen.

Zusätzliche Verwirrung stiftet oft die Tatsache, dass die Unternehmen über die Entwicklung der Treuhandvermögen keine Auskunft geben wollen. Eine Auskunftsklage ist jedoch unseres Erachtens der falsche Weg. Die Lösung liegt vielmehr in der Darlegungs- und Beweislast begründet. Will ein Unternehmen von der Anpassung der Pensionen Abstand nehmen oder die Pensionen gar kürzen, so hat es die volle Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen gegeben sind. 

Es ist dann Sache des Arbeitsnehmervertreters, diesen Darlegungen entgegenzutreten. Dazu ist es unabdingbar, sich eingehend mit den Bilanzzahlen wie auch der Entwicklung des Treuhandvermögens zu befassen. Ohne substantiierte wirtschaftliche Kenntnisse kann man als Arbeitnehmervertreter hier keinen Erfolg haben.


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