Anrechnung ausländischer Haft

Rechtsgebiet: Strafrecht
Rechtstipp vom 22.04.2009

Das Gesetz räumt dem Strafgericht im Hinblick auf die Anrechnung von im Ausland erlittener Haft (Strafhaft, Untersuchungshaft, Auslieferungshaft) ein Ermessen ein (das Ermessen erstreckt sich grundsätzlich auf die Frage, ob (I) überhaupt die ausländische Haft zur Anrechnung kommt und (II) in welchem Ausmaß sie angerechnet wird.

In § 51 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 4 StGB heißt es hierzu:

(1) Hat der Verurteilte aus Anlaß einer Tat, die Gegenstand des Verfahrens ist oder gewesen ist, Untersuchungshaft oder eine andere Freiheitsentziehung erlitten, so wird sie auf zeitige Freiheitsstrafe und auf Geldstrafe angerechnet. Das Gericht kann jedoch anordnen, daß die Anrechnung ganz oder zum Teil unterbleibt, wenn sie im Hinblick auf das Verhalten des Verurteilten nach der Tat nicht gerechtfertigt ist...

(3) Ist der Verurteilte wegen derselben Tat im Ausland bestraft worden, so wird auf die neue Strafe die ausländische angerechnet, soweit sie vollstreckt ist. Für eine andere im Ausland erlittene Freiheitsentziehung gilt Absatz 1 entsprechend.

(4) Bei der Anrechnung von Geldstrafe oder auf Geldstrafe entspricht ein Tag Freiheitsentziehung einem Tagessatz. Wird eine ausländische Strafe oder Freiheitsentziehung angerechnet, so bestimmt das Gericht den Maßstab nach seinem Ermessen.

(I) Außer dem in § 51 Abs. 3 S.1 StGB beschriebenen Fall (Verbot der Doppelbestrafung, der Verurteilte hat in gleicher Sache bereits in einem anderen Staat Haft verbüßt - in bestimmten Fällen kann hier sogar ein vollständiger Strafklageverbrauch eingetreten sein), besteht hinsichtlich der Frage, ob die ausländische Haft anzurechnen ist, ein Ermessen des deutschen Gerichts. Der hier interessierende § 51 Abs. 3 S.2 StGB erstreckt sich auf jene Freiheitsentziehungen, die nicht auf einer Verurteilung im Ausland beruhen, gemeint sind also im Wesentlichen im Ausland vollzogene Untersuchungshaft, Auslieferungshaft oder die sog. Polizeihaft. Das Ermessen gehorcht der Regel: Prinzipiell erfolgt eine Anrechnung, nur in Ausnahmefällen nicht. Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung liegt ein Versagungsgrund lediglich dann vor, wenn das Verhalten des Angeklagten nicht vornehmlich dem Ziel der Verteidigung dient, sondern auf die Verlängerung der Haft gerichtet ist, was nur dann der Fall sein dürfte, wenn er das Verfahren „böswillig verschleppt" (vgl. BGHSt 23 307; 37 75). Die Verfahrensverschleppung muss auch tatsächlich bewirkt, nicht nur beabsichtigt sein.

(II) Hinsichtlich der Frage, in welchem Maße die im Ausland erlittene Haft anzurechnen ist, haben sich in der Rechtsprechung ländertypische Standards herausgebildet. Der jeweilige ländertypische Anrechnungsschlüssel lautet z.B. für die meisten europäischen Länder 1:1 (Belgien, Großbritannien, Frankreich, Italien, Schweiz, Schweiz, Dänemark, Schweden, Holland, Polen), gleiches gilt für die USA. Bei den sonstigen außereuropäischen Staaten ist die Regel eine höhere Anrechnungsquote, z.B. Marokko 1:3, Australien 1:2, Brasilien 1:2,5, Kamerun 1:3, Paraguay 1:2, Mexiko 1:2, Bulgarien 1:2.

Da hinsichtlich des Grades der Anrechnung ein Ermessen besteht, können die angegebenen „Schlüssel" sich durchaus für den Angeklagten im Einzelfall günstiger gestalten lassen, als es der jeweilige „ländertypische" Schlüssel vermittelt. Der Grad der Anrechnung hängt grundsätzlich mit den Bedingungen der Haft in der jeweiligen Haftanstalt zusammen. Der Verteidigung im deutschen Strafverfahren obliegt es daher, im Hinblick auf die im Wege der Strafzumessung zu berücksichtigende Anrechnung ausländischer Haft, Umstände vorzutragen, die eine für den Angeklagten günstigere Anrechnungsquote belegen. Zu den Gesichtspunkten, die hier vom Gericht im Einzelfall abzuwägen sind, zählen im Besonderen: die ärztliche Versorgung, gesundheitlich-hygienische Verhältnisse, Beschaffenheit des Haftraums (Licht, Größe, Belegung, Sauberkeit, Raumtemperatur, sanitäre Anlagen), die Arbeits- und Ausbildungsmöglichkeiten, Möglichkeit zum Hofgang, Verhalten des Vollzugspersonals, Besuchs- und Postverkehr. Daher kann es bei einzelnen Haftanstalten zu einer Erhöhung des Anrechnungsschlüssels kommen. So ist zum Beispiel anerkannt, dass für die Haftanstalten in Genua und Turin, nicht der übliche „italienische" Schlüssel gilt, sondern 1:2; für die spanische Haftanstalt Algeciras gilt anstatt des landestypischen Schlüssels eine Anrechnung von 1:3.


Bewertung
8 von 9 Mitgliedern fanden den Rechtstipp hilfreich.
War der Rechtstipp für Sie hilfreich?
ja nein
Eigenen Kommentar zu diesem Rechtstipp abgeben
Zum Kommentieren der Rechtstipps müssen Sie mit Ihren anwalt.de-Benutzerdaten eingeloggt sein. Falls Sie noch keinen anwalt.de-Zugang haben, können Sie sich hier registrieren   
Der Rechtstipp wurde bisher noch nicht kommentiert