Rechtsgebiet:
Strafrecht
Rechtstipp vom
22.04.2009
Das Gesetz räumt dem Strafgericht im Hinblick auf die Anrechnung von im Ausland erlittener Haft
(Strafhaft, Untersuchungshaft, Auslieferungshaft) ein Ermessen ein (das Ermessen erstreckt sich
grundsätzlich auf die Frage, ob (I) überhaupt die ausländische Haft zur Anrechnung kommt und (II)
in welchem Ausmaß sie angerechnet wird.
In § 51 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 4 StGB heißt es
hierzu:
(1) Hat der Verurteilte aus Anlaß einer Tat, die Gegenstand des Verfahrens ist oder
gewesen ist, Untersuchungshaft oder eine andere Freiheitsentziehung erlitten, so wird sie auf
zeitige Freiheitsstrafe und auf Geldstrafe angerechnet. Das Gericht kann jedoch anordnen, daß die
Anrechnung ganz oder zum Teil unterbleibt, wenn sie im Hinblick auf das Verhalten des Verurteilten
nach der Tat nicht gerechtfertigt ist...
(3) Ist der Verurteilte wegen derselben Tat im
Ausland bestraft worden, so wird auf die neue Strafe die ausländische angerechnet, soweit sie
vollstreckt ist. Für eine andere im Ausland erlittene Freiheitsentziehung gilt Absatz 1
entsprechend.
(4) Bei der Anrechnung von Geldstrafe oder auf Geldstrafe entspricht ein Tag
Freiheitsentziehung einem Tagessatz. Wird eine ausländische Strafe oder Freiheitsentziehung
angerechnet, so bestimmt das Gericht den Maßstab nach seinem Ermessen.
(I) Außer dem in §
51 Abs. 3 S.1 StGB beschriebenen Fall (Verbot der Doppelbestrafung, der Verurteilte hat in gleicher
Sache bereits in einem anderen Staat Haft verbüßt - in bestimmten Fällen kann hier sogar ein
vollständiger Strafklageverbrauch eingetreten sein), besteht hinsichtlich der Frage, ob die
ausländische Haft anzurechnen ist, ein Ermessen des deutschen Gerichts. Der hier interessierende §
51 Abs. 3 S.2 StGB erstreckt sich auf jene Freiheitsentziehungen, die nicht auf einer Verurteilung
im Ausland beruhen, gemeint sind also im Wesentlichen im Ausland vollzogene Untersuchungshaft,
Auslieferungshaft oder die sog. Polizeihaft. Das Ermessen gehorcht der Regel: Prinzipiell erfolgt
eine Anrechnung, nur in Ausnahmefällen nicht. Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung liegt ein
Versagungsgrund lediglich dann vor, wenn das Verhalten des Angeklagten nicht vornehmlich dem Ziel
der Verteidigung dient, sondern auf die Verlängerung der Haft gerichtet ist, was nur dann der Fall
sein dürfte, wenn er das Verfahren „böswillig verschleppt" (vgl. BGHSt 23 307; 37 75). Die
Verfahrensverschleppung muss auch tatsächlich bewirkt, nicht nur beabsichtigt sein.
(II)
Hinsichtlich der Frage, in welchem Maße die im Ausland erlittene Haft anzurechnen ist, haben sich
in der Rechtsprechung ländertypische Standards herausgebildet. Der jeweilige ländertypische
Anrechnungsschlüssel lautet z.B. für die meisten europäischen Länder 1:1 (Belgien,
Großbritannien, Frankreich, Italien, Schweiz, Schweiz, Dänemark, Schweden, Holland, Polen),
gleiches gilt für die USA. Bei den sonstigen außereuropäischen Staaten ist die Regel eine höhere
Anrechnungsquote, z.B. Marokko 1:3, Australien 1:2, Brasilien 1:2,5, Kamerun 1:3, Paraguay 1:2,
Mexiko 1:2, Bulgarien 1:2.
Da hinsichtlich des Grades der Anrechnung ein Ermessen besteht,
können die angegebenen „Schlüssel" sich durchaus für den Angeklagten im Einzelfall günstiger
gestalten lassen, als es der jeweilige „ländertypische" Schlüssel vermittelt. Der Grad der
Anrechnung hängt grundsätzlich mit den Bedingungen der Haft in der jeweiligen Haftanstalt
zusammen. Der Verteidigung im deutschen Strafverfahren obliegt es daher, im Hinblick auf die im Wege
der Strafzumessung zu berücksichtigende Anrechnung ausländischer Haft, Umstände vorzutragen, die
eine für den Angeklagten günstigere Anrechnungsquote belegen. Zu den Gesichtspunkten, die hier vom
Gericht im Einzelfall abzuwägen sind, zählen im Besonderen: die ärztliche Versorgung,
gesundheitlich-hygienische Verhältnisse, Beschaffenheit des Haftraums (Licht, Größe, Belegung,
Sauberkeit, Raumtemperatur, sanitäre Anlagen), die Arbeits- und Ausbildungsmöglichkeiten,
Möglichkeit zum Hofgang, Verhalten des Vollzugspersonals, Besuchs- und Postverkehr. Daher kann es
bei einzelnen Haftanstalten zu einer Erhöhung des Anrechnungsschlüssels kommen. So ist zum
Beispiel anerkannt, dass für die Haftanstalten in Genua und Turin, nicht der übliche
„italienische" Schlüssel gilt, sondern 1:2; für die spanische Haftanstalt Algeciras gilt anstatt
des landestypischen Schlüssels eine Anrechnung von 1:3.
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