Rechtstipp vom 29.06.2012

Anrechnung des Einkommens von Stiefeltern bei Harz IV

Mit einem Urteil vom 14.03.2012 (Az. B 14 AS 17/11 R) hat das Bundessozialgericht (BSG) erste Grundsätze zur Situation der Anrechnung von Einkommen der Stiefeltern auf den Bedarf eines volljährigen Kindes des anderen Partners aufgestellt. Die Anrechnung des Einkommens von Stiefeltern ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Dabei muss der Einstandswille der Stiefeltern dokumentiert sein und zwar durch örtliche (im)materielle Tatsachen.

Im vorliegenden Fall stellte sich die Situation so dar, dass das Kind im gemeinsamen Haushalt mit der Mutter, den Geschwistern und dem Stiefvater lebte, wobei dieser mit der Mutter verheiratet war und das Kindergeld an das Kind weitergegeben wurde. Das Kind beteiligte sich darüber hinaus an den Haushaltskosten und war über seinen Stiefvater versichert. Der Stiefvater hatte sich den steuerlichen Kinderfreibetrag für das Kind übertragen lassen.

Das BSG hat entschieden, dass die Anrechnung des Einkommens des Stiefvaters auf den Bedarf des volljährigen Kindes in dieser Situation zulässig sei.

In jedem Fall muss eine Anrechnung im Einzelfall genausten geprüft werden.


Bewertung
13 von 14 Mitgliedern fanden den Rechtstipp hilfreich.
War der Rechtstipp für Sie hilfreich?
Eigenen Kommentar zu diesem Rechtstipp abgeben
Zum Kommentieren der Rechtstipps müssen Sie mit Ihren anwalt.de-Benutzerdaten eingeloggt sein. Falls Sie noch keinen anwalt.de-Zugang haben, können Sie sich hier registrieren
Empfehlen Sie diesen Rechtstipp

Der Rechtstipp wurde bisher noch nicht kommentiert