Anrechnung Verletztengeld auf Krankentagegeld Stand 30.9.2014

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Wir haben vor dem AG Minden Urt. v. 16.9.2014 Az: 22 C 165/14 (unveröffentlicht) die Verurteilung einer Hamburger Privaten Krankenversicherung zur ungekürzten Zahlung des Krankentagegeldes erstritten.

Das Gericht entschied:

"Es kann dahinstehen, ob § 4 II MB/KT 2009 lediglich einen Programmsatz (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 25.3.1994, AZ 20 U 263/93) enthält oder eine automatische Anpassung des zu zahlenden Krankengeldes (vgl. OLG Celle, Urteil vom 10.6.2010, AZ 8 U 18/10) regelt.

Das von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte gewährte Übergangsgeld ist nicht anrechenbar nach § 4 MB/KT 2009 Rdnr. 13; OLG Köln, zitiert nach juris, Urteil vom 15.3.1990, AZ 5 U 184/89)."

Zudem nimmt auch das AG Minden auf die Rechtsprechung des BGH (AZ IV ZR 307/00) vom 4.7.2001 Bezug und verweist darauf, dass eine Krankentagegeldversicherung nur dann als Schadensversicherung einzuordnen sei, wenn sie auf Deckung des konkreten Verdienstausfallschadens der Versicherten zielt und sich demgemäß die Leistung den Einkommensschwankungen ständig automatisch anpasst.

Ein solcher Automatismus läge bei Einkommensreduzierungen gerade nicht vor, so das AG Minden. Wenn § 4 II MB/KT eine "obere Leistungsgrenze" enthielte bedeute dies nicht, dass insoweit ein Automatismus im Gegensatz zu § 4 IV MB/KT festgelegt werden solle.

Die vorzitierten Klauseln lauten:

"§ 4 Umfang der Leistungspflicht

...

(2) Das Krankentagegeld darf zusammen mit sonstigen Krankentage- und Krankengeldern das auf den Kalendertag umgerechnete, aus der beruflichen Tätigkeit herrührende Nettoeinkommen nicht übersteigen. Maßgebend für die Berechnung des Nettoeinkommens ist der Durchschnittsverdienst der letzten 12 Monate vor Antragstellung bzw. vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, sofern der Tarif keinen anderen Zeitraum vorsieht.

...

(4) Erlangt der Versicherer davon Kenntnis, dass das Nettoeinkommen der versicherten Person unter die Höhe des dem Vertrage zugrunde gelegten Einkommens gesunken ist, so kann er ohne Unterschied, ob der Versicherungsfall bereits eingetreten ist oder nicht, das Krankentagegeld und den Beitrag mit Wirkung vom Beginn des zweiten Monats nach Kenntnis entsprechend dem geminderten Nettoeinkommen herabsetzen. Bis zum Zeitpunkt der Herabsetzung wird die Leistungspflicht im bisherigen Umfang für eine bereits eingetretene Arbeitsunfähigkeit nicht berührt."

Wir halten die Auffassung des AG Minden, dass § 4 Abs. IV MB/KT einen "Automatismus" enthält, allerdings nicht für rechtlich zutreffend. Dem Versicherer wird durch diese Vorschrift lediglich ein Anpassungsrecht als Gestaltungsrecht gewährt, welches zur Ausübung eines Willensaktes des Versicherers bedarf (er "kann" herabsetzen, muss es aber nicht, automatisch tritt die Anpassung nicht ein). Ebenso wenig enthält § 4 Abs. 2 MB/KT eine "obere Leistungsgrenze" im Versicherungsfall. Das ist doch gerade die Frage, ob diese Vorschrift nur "Programmsatz" oder "Obergrenze" bei der Anrechnung ist. Mit der Feststellung, dass - egal wie auch immer diese Frage beantwortet werden mag - Verletztengeld jedenfalls kein "sonstiges Krankentage- und Krankengeld" ist, hat sich das AG Minden den Weg zur Absage der Anrechnung geöffnet.

Fazit: 

In den vergangenen Jahren konnten wir damit jedem unserer Mandanten erfolgreich helfen, sich gegen die Anrechnung zur Wehr zu setzen. Noch gibt es eine divergierende OLG Rechtsprechung - eine Option, die Klärung durch den Bundesgerichtshof herbeizuführen, die aber nicht in Sicht ist. 


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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