Anschließen des Handys ans Ladegerät im PKW während der Fahrt

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Das Anschließen eines Handys zum Laden während der Autofahrt stellt eine Nutzung im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO dar. Die Nutzung eines Mobiltelefons schließt sämtliche Bedienfunktionen (z.B. Versendung von Kurznachrichten) und auch Tätigkeiten zur Vorbereitung der Nutzung wie das Anschließen zum Laden ein.

Auch das Anschließen des Handys an ein Ladegerät im Auto (z.B. auch an den Laptop) stellt eine Nutzung eines Mobiltelefons im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO dar.

Im entschiedenen Fall hielt der Betroffene währen der Fahrt auf einer Autobahn das Mobiltelefon in der Hand, um es zum Laden an seinen Laptop anzuschließen (Anmerkung: Auf einer Autobahn unabhängig von allen rechtlichen Erwägungen eine selten dämliche Idee!). Hierbei wurde er von Polizeibeamten beobachtet.

Gegen den erlassenen Bußgeldbescheid legte der Betroffene Einspruch ein. das Amtsgericht verurteilte den Betroffenen zu einer Geldbuße von 60,00 €, zudem erfolgt eine Eintragung mit einem Punkt im Verkehrszentralregister.

Die Rechtsbeschwerde zum OLG Oldenburg wurde zugelassen. Das OLG Oldenburg bestätigte sodann die Entscheidung des Amtsgerichts. Nach § 23 Abs. 1a StVO sei die Nutzung eines Mobil- oder Autotelefons für denjenigen, der ein Fahrzeug führt, verboten, wenn er das Gerät hierfür aufnehmen oder halten muss.

Nach der Begründung zur Einführung der Vorschrift des § 23 Abs. 1 a StVO (abgedruckt bei Henschel/König/Dauer-König, Straßenverkehrsrecht, 43. Auflage, § 23 StVO, Rd.-Nr. 4) soll durch diese Norm gewährleistet sein, dass der Fahrzeugführer während der Benutzung des Mobil- oder Autotelefons beide Hände für die Bewältigung der Fahraufgabe frei hat. Die Benutzung schließe neben dem Gespräch im öffentlichen Fernsprechnetz sämtliche Bedienfunktionen, wie das Anwählen, die Versendung von Kurznachrichten oder das Abrufen von Daten im Internet ein. Das OLG Düsseldorf (NStZ-RR 2007, 92) hat hierzu bereits ausgeführt, dass seinem Wortsinn nach der Begriff der Benutzung erfordere, dass die Handhabung des Mobiltelefons einen Bezug zu einer der Funktionen des Gerätes aufweisen müsse. Das OLG Hamm (NJW 2007, 1078) hat hierzu ausgeführt, dass unter § 23 Abs. 1 a StVO auch falle, wenn während der Fahrt der Telefonhörer eines Autotelefons aufgenommen und die Telefonkarte hin- und hergeschoben werde, um das Autotelefon funktionsfähig zu machen.

Das Anschließen eines Handys zum Laden stelle somit eine Nutzung in diesem Sinne dar. Die Nutzung schließe alle Bedienfunktionen und auch Tätigkeiten zur Vorbereitung der Nutzung wie das Anschließen zum Laden ein.

(OLG Oldenburg, Beschluss vom 07.12.2015 – 2 Ss (OWi) 290/15)



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