Anspruch auf Abfindung?

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Nach vielen Kündigungen versuchen die Arbeitnehmer noch eine Abfindung zu erhalten. Wenn Sie glauben, sie hätten grundsätzlich einen Anspruch auf Abfindung, dann liegen Sie falsch. Es gibt aber Ausnahmen und die meisten Gerichtstermine beim Arbeitsgericht enden damit, dass man eine solche Abfindung vereinbart.

Es gibt im deutschen Recht keinen generellen Anspruch auf eine Abfindung. Einen Ausgleich dafür bietet der umfassende Kündigungsschutz des deutschen Arbeitsrechts.Jeder Arbeitnehmer, der in den Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes fällt, kann vor dem Arbeitsgericht die Kündigung überprüfen lassen. Hier muss der Arbeitgeber die Gründe der Kündigung darlegen.

Dies ist jedoch die rein rechtliche Sichtweise. In der Rechtspraxis werden doch häufig Abfindungen gezahlt. Wäre dies nicht der Fall, würden Prozesse bis zu einem endgültigen Urteil (über mehrere Instanzen) geführt werden, was für beide Seiten teuer werden kann. Daher einigen sich die Parteien vor Gericht in einem Vergleich häufig auf eine Abfindungszahlung. Der Arbeitnehmer akzeptiert die Kündigung und verzichtet auf die Geltendmachung weiterer Rechte und der Arbeitgeber zahlt dafür eine Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes. Von dieser Lösung profitieren beide Seiten, vor allem, wenn nicht eindeutig ist, ob die Kündigung wirksam ist oder nicht. Der Arbeitgeber erspart sich Prozesskosten in einem langen Prozess und muss keine Lohnkosten für diesen Zeitraum zahlen, wenn sich am Ende raus stellt, die Kündigung wäre unwirksam. Der Arbeitnehmer bekommt Geld und muss nicht zurück in eine Firma, die ihn gekündigt und somit gezeigt hat, dass sie ihn nicht haben will.

Tipp: Im Einzelfall hängt es von den Erfolgsaussichten ihrer Kündigungsschutzklage ab, ob es ratsam ist dem Vergleich zuzustimmen. Wenn es offensichtlich ist, dass die Kündigung unwirksam ist und die Erfolgsaussichten somit hoch sind, ist es natürlich nicht ratsam dem Vergleich zuzustimmen, sondern die Weiterbeschäftigung anzustreben - sofern man überhaupt noch in diesem Betrieb arbeiten will. Auf jeden Fall besteht dann auch die Chance, eine überdurchschnittlich hohe Abfindung zu erlangen.

Es gibt jedoch Ausnahmen vom Grundsatz, dass kein Anspruch auf Abfindung besteht. Beispielsweise kann in Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen geregelt werden, dass nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung gezahlt wird. Dann besteht natürlich ein Anspruch. Dieser kann sich auch aus einem Sozialplan ergeben, den der Arbeitgeber mit dem Betriebsrat ausgehandelt hat, wenn er Umstrukturierungen plant. Eine weitere Ausnahme ist in § 1a Kündigungsschutzgesetz geregelt.Dieser besagt, dass ein Arbeitnehmer, der von vornherein auf eine Klage gegen eine betriebsbedingte Kündigung verzichtet, Anspruch auf Abfindung hat.Die Höhe beträgt ein halbes Monatsgehalt pro Beschäftigungsjahr. Der Anspruch setzt den Hinweis des Arbeitgebers in der Kündigungserklärung voraus, dass die Kündigung auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützt ist und der Arbeitnehmer bei Verstreichenlassen der Klagefrist die Abfindung beanspruchen kann. Ein Abfindungsanspruch besteht auch, wenn ein Sozialplan besteht. Dann kann die Abfindungszahlung direkt aus dieser Vereinbarung hergeleitet werden.

Rechtsanwalt Borth

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