Rechtstipp vom 23.12.2010

Anspruch auf Dienstwagen während Arbeitsunfähigkeit

Das Recht eines Arbeitnehmers zur Nutzung eines auch zu privaten Zwecken überlassenen Dienstwagens endet bei lang andauernder Arbeitsunfähigkeit mit Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraums. Die Überlassung des Dienstwagens ist Teil des Arbeitsentgelts. Da dieses nach Ablauf der Entgeltfortzahlungspflicht nicht mehr geschuldet ist, kann der Dienstwagen in diesem Fall zurückverlangt werden.

Dem BAG lag ein Sachverhalt zugrunde in welchem dem bei der Beklagten als Bauleiter beschäftigte Kläger ein Dienstwagen auch zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt worden war. Im Jahr 2008 erkrankte der Kläger und war für mehr als neun Monate bis einschließlich 14.12.2008 arbeitsunfähig. Der Entgeltfortzahlungsanspruch endete zum 13.4.2008. Da der Leasingvertrag für den Dienstwagen des Klägers auslief, forderte die Beklagte vom Kläger Anfang November 2008 das Fahrzeug zurück. Dieser Aufforderung kam der Kläger am 13.11.2008 auch nach, erhielt allerdings bis zur Wiederaufnahme der Arbeit am 18.12.2008 von der Beklagten keinen neuen Dienstwagen zur Verfügung gestellt.

Daher erhob er Klage, gerichtet auf Nutzungsausfallentschädigung für den Zeitraum 13.11. - 15.12.2008. Die Klage blieb in allen Instanzen erfolglos, da dem Kläger kein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung zugesprochen wurde. Grundsätzlich kann ein Arbeitnehmer zwar eine solche in Höhe der steuerlichen Bewertung der privaten Nutzungsmöglichkeit verlangen, wenn ihm der Arbeitgeber das Fahrzeug vertragswidrig entzieht; die Gebrauchsüberlassung eines Pkw zur privaten Nutzung ist allerdings eine zusätzliche Gegenleistung für die geschuldete Arbeitsleistung und somit steuer- und abgabenpflichtiger Teil des geschuldeten Arbeitsentgelts, mithin Teil der Arbeitsvergütung, der somit auch regelmäßig nur so lange geschuldet wird, wie der Arbeitgeber Arbeitsentgelt schuldet. Im Falle von Arbeitsunfähigkeit, für die keine Entgeltfortzahlungspflicht nach § 3 Abs. 1 EFZG besteht, ist dies jedoch gerade nicht der Fall.

Nach diesen Grundsätzen musste die Beklagte dem Kläger ab Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraums keinen Dienstwagen mehr zur privaten Nutzung zur Verfügung stellen.

(vgl. Entscheidung des BAG vom 14.12.2010, 9 AZR 631/09)


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