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Anspruch auf Kita-Platz oder Kostenersatz – 30 Minuten Fahrzeit zumutbar?

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anwalt.de-Redaktion

Über den Anspruch ein- bis dreijähriger Kinder auf einen Kita-Platz wurde viel diskutiert und seit einiger Zeit ist nun das entsprechende Gesetz in Kraft. Viele Städte und Gemeinden schafften es jedoch nicht, rechtzeitig eine ausreichende Zahl Betreuungsplätze bereitzustellen.

Ersatz für elterlichen Verdienstausfall möglich

Heute entschied der Bundesgerichtshof (BGH) gleich in drei Fällen. Die Klägerinnen aus Leipzig hatten für ihre Kinder nach deren ersten Geburtstag jeweils keine Kita-Plätze bekommen, obwohl sie sich alle rechtzeitig darum gekümmert hatten.

Aus diesem Grund mussten sie ihren Nachwuchs zunächst selbst weiter zu Hause betreuen und konnten folglich ihre Arbeit nicht wie geplant wieder aufnehmen. Das Gehalt, das ihnen dadurch entgangen ist, verlangten die Damen von der Stadt ersetzt.

Anspruch der Kinder und ihrer Eltern

Das Gesetz selbst gibt zunächst nur den Kindern selbst einen Anspruch auf frühkindliche Betreuung in einer entsprechenden Einrichtung. Ob die Eltern auf dieser Grundlage auch für sich selbst verlangen können, ihre Kinder nach deren ersten Geburtstagen in einer Kita abzugeben und wieder ungestört ihrer Arbeit nachzugehen, war bis heute umstritten.

Der BGH bestätigte nun, dass der Gesetzgeber durch die Neuregelung zweifellos auch die Vereinbarkeit von Familie und Beruf fördern wollte. Daher können sich insoweit auch die Eltern auf diese Norm berufen, und wenn staatliche Stellen ihre Pflichten nicht erfüllen und ihnen dadurch ein Schaden entsteht, grundsätzlich Ersatz dafür fordern. Das umfasst auch die hier eingeklagten Lohnforderungen.

Verschulden der Stadt noch ungeklärt

Allerdings hatte die beklagte Stadt im Rahmen des Verfahrens auch erklärt, sie habe eine ordentliche Bedarfsplanung vorgenommen. Dass es bei der Einrichtung ausreichender Kinderbetreuungsplätze zu Verzögerungen gekommen war, habe sie nicht verschuldet und müsse dementsprechend auch keinen Schadenersatz zahlen.

Tatsächlich wäre die Stadt nur schadenersatzpflichtig, wenn sie selbst Fehler gemacht hat. Ob das der Fall ist, konnte der BGH nicht selbst entscheiden und hat die Sache daher an das Oberlandesgericht (OLG) Dresden zur erneuten Prüfung zurückverwiesen. Die Richter haben aber bereits klargestellt, dass sich die Stadt nicht einfach damit herausreden kann, dass ihr nicht genügend finanzielle Mittel zur Verfügung gestanden hätten.

Ob die drei Leipziger Klägerinnen tatsächlich entgangenen Arbeitslohn erstattet bekommen, bleibt damit zunächst weiter offen.

(BGH, Urteile v. 20.10.2016, Az.: III ZR 278/15, 302/15 und 303/15)

Zumutbare Fahrzeit zur Kita

Bereits 2013 entschied das VG München, dass eine Wegstrecke von täglich 30 Minuten zur Kita mit öffentlichen Verkehrsmitteln zumutbar ist. Geklagt hatten die Eltern eines knapp 13 Monate alten Kindes. Ihr Kind hatte unstreitig Anspruch auf Förderung in einer Kindertageseinrichtung nach § 24 Abs. 2 Achtes Sozialgesetzbuch (SGB VIII).

Die Stadt München hatte der Familie für ihr Kind tatsächlich Betreuungsplätze in Kindertagesstätten angeboten. Die waren jedoch von der elterlichen Wohnung und den Arbeitsstellen der Eltern deutlich entfernt. Mit öffentlichen Verkehrsmitteln dauerte die Fahrt jeweils ca. 30 Minuten. Das sei zu lang, fanden die Eltern und klagten auf Zuweisung eines Platzes bei einer näher gelegenen städtischen oder freigemeinnützigen Kindertagesstätte.

Der Weg von 30 Minuten ist noch zumutbar, entschieden dagegen die Verwaltungsrichter. So könnten sich in diesem Fall beide berufstätige Eltern auch abwechseln und so den zeitlichen Aufwand individuell verteilen.

(VG München, Urteil v. 18.09.2013, Az.: M 18 K 13.2256)

Kostenersatz für selbst beschafften Krippenplatz

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat 2013 ebenfalls über eine Klage zur Kinderbetreuung entschieden. In diesem Fall war die Stadt als Beklagte nicht in der Lage, einem zweijährigen Mädchen einen Krippenplatz zur Verfügung zu stellen.

Die Eltern nahmen daraufhin die Sache selbst in die Hand und brachten ihre Tochter bei der Kinderkrippe einer privaten Elterninitiative unter. Die Kosten dafür in Höhe von ca. 2200 Euro wollten sie von der Stadt ersetzt haben. Das BVerwG gab ihnen dabei grundsätzlich recht.

Kann die Stadt oder Gemeinde den Anspruch auf einen Krippenplatz nicht erfüllen, muss sie insoweit Schadenersatz leisten, wenn die Eltern sich selbst um eine Betreuungseinrichtung kümmern. Voraussetzung neben dem grundsätzlichen Kitaplatzanspruch ist allerdings, dass die zuständige Behörde vor der Selbstbeschaffung rechtzeitig informiert wurde und kein zeitlicher Aufschub möglich war.

Diese Entscheidung erging noch zum rheinland-pfälzischen Kindertagesstättengesetz, das bereits 2011 einen Krippenplatzanspruch vorsah. Selbst hier soll sich aber laut BVerwG der eigentliche Anspruch auf Ersatz der Kita-Unterbringungskosten aus § 36a Abs. 3 SGB VIII ergeben. Insoweit dürfte das auch für neue Kita-Ansprüche aus dem SGB VIII selbst gelten.

(BVerwG, Urteil v. 12.09.2013, Az.: 5 C 35.12)

In einem anderen Fall verurteilte das VG Dresden einen Landkreis zur Zahlung von 5718,27 Euro an die Eltern. Auch hier hatten diese ihr Kind zwar rechtzeitig bei der Stadtverwaltung für einen Kindergartenplatz angemeldet, aber von öffentlicher Seite keine Unterbringungsmöglichkeit erhalten.

Die Kosten des daraufhin mit einer privaten Einrichtung abgeschlossenen Jahresvertrags verlangten die Eltern vom Landkreis zurück – abzüglich eines Elternbeitrags, den sie für die Betreuung in einer städtischen Einrichtung ebenfalls hätten zahlen müssen.

Das VG Dresden verurteilte den Landkreis zur Zahlung, obwohl dem nicht einmal bekannt war, dass die Eltern für ihr Kind keinen Betreuungsplatz bekommen hatten. Der Landkreis müsse nämlich den bei der Stadt gestellten Antrag gegen sich gelten lassen, entschied das Gericht. Er sei in diesem Fall als „örtlicher Träger der Jugendhilfe“ verantwortlich für die Ansprüche der Eltern in Bezug auf die Kinderbetreuung. Im Fall fehlender Plätze müsse er dann konsequenterweise auch die Mehrkosten für eine anderweitige Unterbringung der Kinder übernehmen.

(VG Dresden, Urteil v. 02.03.2016, Az.: 1 K 1542/12 – nicht rechtskräftig)

(ADS)

 

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