Der Leasingvertrag folgt Mietvertragsrecht (§§ 535 ff. BGB). Anders als beim „gewöhnlichen" Mietvertrag hat der Leasinggeber („Vermieter") beim Leasingvertrag gegen den Leasingnehmer („Mieter") einen Anspruch auf „Vollamortisation" d.h. auf Zahlung der vollen Refinanzierungskosten in Form von Leasingraten, auch wenn der Leasingvertrag vorzeitig beendet wird, etwa durch Kündigung wegen Zahlungsverzug des Leasingnehmers oder wegen Untergangs der Leasingsache. Beim einfachen Mietvertrag kann der Vermieter dagegen vom Mieter die Zahlung der Miete nur bis zur Beendigung des Mietvertrages durch Kündigung oder Ablauf einer vereinbarten Befristung verlangen.
Nach Beendigung des Leasingvertrages hat der Leasingnehmer die geleaste Sache an den Leasinggeber herauszugeben (§ 546 Abs. 1 BGB). In der Praxis finden sich in Leasingverträgen häufig Klauseln, dass der Leasingnehmer das Recht hat, die Leasingsache gegen Zahlung eines festgelegten Betrages oder zum geschätzten Restwert nach Ablauf der Leasingzeit zu Eigentum zu erwerben. Erfolgt dies nicht, und gibt der Leasingnehmer die Leasingsache nicht an den Leasinggeber heraus, dann ist er dem Leasinggeber zur Zahlung einer Entschädigung für die Dauer der Vorenthaltung der Sache verpflichtet; die Höhe dieser Entschädigung bemisst sich nach Wahl des Leasinggebers entweder nach der Höhe der vertraglichen Leasingrate oder der ortsüblich für eine vergleichbare Leasingsache gezahlten Leasingrate (falls sich ein Marktpreis ermitteln lässt); dies ergibt sich aus § 546a Abs. 1 BGB.
Der Leasinggeber kann die Zahlung der Leasingraten als Nutzungsentschädigung in voller Höhe auch dann verlangen, wenn während der regulären Dauer der Leasingzeit eine Vollamortisation bereits eingetreten ist. Die Verpflichtung zur Zahlung einer Entschädigung entfällt erst mit der Rückgabe durch den Leasingnehmer oder wenn der Leasingnehmer nachweist, dass er zur Herausgabe nicht mehr in der Lage ist, weil die Leasingsache untergegangen ist.
Allerdings kann das Verlangen des Leasinggebers auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung eine unzulässige Rechtsausübung sein, wenn der Leasingwert alters- oder gebrauchsbedingt so weit abgesunken ist, dass eine Nutzungsentschädigung in Höhe der vereinbarten monatlichen Leasingrate zu dem verbliebenen Verkehrs- oder Gebrauchswert der Leasingsache völlig außer Verhältnis steht. (BGH, Urteil vom 13.04.2005 - VIII ZR 377/03).
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