Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit?

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Ein bereits in Teilzeit beschäftigter Arbeitnehmer hat auch dann Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit, wenn er mittels Arbeitnehmerüberlassungsvertrag zu einer bestimmten wöchentlichen Arbeitszeit entsandt worden ist.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.11.2012 - 9 AZR 259/11 -
Vorinstanz: Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 31.01.2011 - 17 Sa 641
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Ausgangslage

Seit 1995 ist der Kläger mit durchschnittlich 18 Wochenstunden in einem Luftfahrtunternehmen u.a. für den Betreuungsdienst beschäftigt. Im Jahre 2008 übertrug die Beklagte den Betreuungsdienst auf einen Dienstleistungsanbieter und überließ den Kläger auf Grundlage eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrags. In der Folgezeit verpflichtete sie sich gegenüber dem Dienstleistungsanbieter, dem Entleiher, ausschließlich Arbeitnehmer mit einer Arbeitszeit von mindestens 18 Wochenstunden zu überlassen.

Als der Kläger von der Beklagten verlangte, seine Arbeitszeit auf 10 Stunden in der Woche zu verringern, lehnte dies die Beklagte auf Verweis des Überlassungsvertrages ab.

Hiergegen klagte der Kläger und erhielt vom Arbeitsgericht Recht. Die gegen das erstinstanzliche Urteil gerichtete Berufung der Beklagten hatte sodann Erfolg. Das Hessische Landesarbeitsgericht wies die Klage ab.

Entscheidung

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) gab jedoch der Revision und damit der Klage des Klägers statt und begründet die Entscheidung wie folgt:

Sind in einem Betrieb mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt, besteht ein gesetzlicher Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit. Dies gilt auch dann, so das BAG, wenn ein Arbeitnehmer bereits in Teilzeit arbeitet. In § 8 Absatz 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) ist dieser Anspruch ausdrücklich geregelt. Es heißt dort:

„Ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat, kann verlangen, dass seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit verringert wird."

Weiter heißt es in § 8 Absatz 4 Satz 1:

„Der Arbeitgeber hat der Verringerung der Arbeitszeit zuzustimmen und ihre Verteilung entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers festzulegen, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen."

Auf Grund dieser gesetzlichen Normen kann die Beklagte die Verringerung der Arbeitszeit nicht mit der Begründung ablehnen, andere Arbeitszeitbestimmungen seien im Überlassungsvertrag vereinbart worden. Vielmehr sei nach Auffassung des BAG entscheidend, ob dem Teilzeitverlangen ein betrieblicher Grund entgegensteht. Ist dies nicht der Fall und kann die Beklagte nicht darlegen, dass sie den Kläger nicht an einem anderen Arbeitsplatz hatte einsetzen können, hat sie der Arbeitszeitverringerung zuzustimmen.

Kommentar

Diese Entscheidung des BAG zeigt, so Rechtsanwältin Monika Korb bei KBM Legal in Köln und Düsseldorf im Bereich Arbeitsrecht, dass das Teilzeit- und Befristungsgesetz nicht durch weitergehende Abreden und Überlassungsverträge umgangen werden kann. Ein Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit, wenn diesem Begehren keine betrieblichen Gründe entgegenstehen.

http://www.kbm-legal.com/rechtsberatung/arbeitsrecht.html


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