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Anspruch auf volle Versicherungsbeiträge für privat krankenversicherte Hartz-IV-Empfänger

  • 1 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

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Wer als Hartz-IV-Empfänger privat krankenversichert ist, kann eine Übernahme seiner Versicherungsbeiträge in voller Höhe verlangen. Dies muss nämlich der Träger der Grundsicherung des entsprechenden Arbeitsuchenden gewähren, entschied das Bundessozialgericht. Vor dem BSG hatte ein Hartz-IV-Empfänger geklagt, der als selbständiger Rechtsanwalt tätig und privat krankenversichert war.

Nach Beendigung seiner Referendarzeit hatte er einen monatlichen Beitrag in Höhe von 207,39 Euro für die private Krankenversicherung bezahlt. Als Bezieher von Sicherungs-Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch II konnte er jedoch nicht automatisch in die gesetzliche Krankenversicherung wechseln, sondern musste seine private Krankenversicherung weiter behalten. Der Leistungsträger jedoch bewilligte dem Mann aufgrund seines Antrages nur einen Beitrag von 129,54 Euro als Zuschuss zur privaten Krankenversicherung. Dies geschah jedoch nach Auffassung des Bundessozialgerichts zu Unrecht.

Das BSG erklärte, dass der Träger der Grundsicherung die Beiträge zur privaten Krankenversicherung komplett übernehmen muss. Ansonsten wäre das Existenzminimum privat versicherter Leistungsempfänger nach dem Sozialgesetzbuch II, das verfassungsrechtlich garantiert ist, betroffen, hieß es zur Begründung.

(BSG, Urteil v. 18.01.2011, Az.: B 4 AS 108/10 R)

Foto(s): ©iStockphoto.com

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