Anspruch des Grundstückseigentümers auf Zurückschneiden herüberragender Äste

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Ein Anspruch des Grundstückseigentümers auf Zurückschneiden herüberragender Äste nach § 1004 Abs. 1 BGB ist nicht etwa nach dem jeweiligen Landesrecht unverjährbar, sondern unterliegt vielmehr der regelmäßigen Verjährungsfrist nach §§ 195,199 BGB.


Im vorliegenden, vom BGH mit Urteil vom 22.02.2019 – V ZR 136/18 – entschiedenen Fall verlangte die Klägerin von der Beklagten das Entfernen von Zweigen und Ästen einer auf dem gemeinsamen Grenzpunkt der Grundstücksgrenze mit einem weiteren Nachbarn aufstehenden Fichte. Dieser Grenzbaum im Sinne des § 923 BGB befand sich hiernach - vertikal geteilt - im Eigentum des jeweiligen Grundstückseigentümers mit der Folge, dass diesem grundsätzlich die von seinem Baumteil ausgehende Beeinträchtigung zuzurechnen war. Indes war nach Auffassung des BGH aufgrund der tatrichterlichen Feststellungen ein Anspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB jedenfalls verjährt. Zunächst stand dem Eigentümer des betroffenen Grundstückes ein Selbsthilferecht nach § 910 BGB zu, wonach er die von einem Nachbargrundstück herüberragenden Zweige abschneiden und behalten darf. Nachdem der Anspruch auf Beseitigung der Störung bereits in dem Zeitpunkt entstanden war, in dem die Eigentumsbeeinträchtigung (§ 910 Abs. 2 BGB) infolge des Wachstums der Äste einsetzt, war vorliegend indes die 3-jährige Regel-Verjährungsfrist abgelaufen. Nimmt der Nachbar den störenden Zustand länger als 3 Jahre hin, kann er im Interesse des Rechtsfriedens die Beseitigung nicht mehr verlangen. Durch den kenntnisabhängigen Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist ist er auch vor einem unerwarteten Rechtsverlust geschützt.


Dem stand vorliegend nicht die landesrechtliche Regelung des NRG BW entgegen, wonach der Anspruch auf Zurückschneiden herüberragendender Zweige der Verjährung nicht unterworfen ist. Diese Bestimmung erfasst nicht die sich unmittelbar aus § 1004 Abs. 1 BGB ergebenden Beseitigungsansprüche. Dies folgt bereits aus der allein auf Beseitigungsansprüche nach diesem (Landes–) Gesetz bezogenen Bestimmung, die maßgeblich auch eine Nichtigkeit der landesrechtlichen Regelung wegen fehlender Gesetzgebungskompetenz des Landes vermeidet. Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG enthält eine sog. „konkurrierende Gesetzgebungskompetenz“ des Bundes für das Gebiet des Bürgerlichen Rechtes, von welcher dieser mit den einschlägigen Regelungen des BGB bereits umfassend Gebrauch gemacht und den Landesgesetzgeber damit ausgeschlossen hat.


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