Auf eine Vielzahl von Arbeitsverträgen finden Tarifverträge Anwendung, die für die Geltendmachung von Ansprüchen eine Ausschlussfrist vorsehen.
Nicht immer wissen die Arbeitsvertragsparteien von der Anwendbarkeit dieser Tarifverträge und damit der Ausschlussfristen.
Erkennt der Arbeitnehmer während des Arbeitsverhältnisses oder bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, dass ein bestimmter Tarifvertrag Anwendung findet, so ergeben sich aus der Anwendbarkeit dieses Tarifvertrages oft Ansprüche auf höhere Vergütung für die Vergangenheit.
Aufgrund der kurzen Ausschlussfristen wird allerdings meist nur ein Anspruch für einen relativ kurzen Zeitraum bestehen.
Allerdings müssen die von der Ausschlussfrist erfassten Ansprüche nicht unwiderruflich verloren sein. Der Arbeitgeber hat gemäß § 2 II NachwG auf die einschlägigen Tarifverträge für das Arbeitsverhältnis hinzuweisen.
Befindet sich der Arbeitgeber mit dieser Verpflichtung in Verzug, so kann dem Arbeitnehmer ein Schadensersatzanspruch zustehen. Die verfallenen Ansprüche können dann gegebenenfalls als Schadensersatzanspruch geltend gemacht werden.
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