Ansprüche beim Gebrauchtwagenkauf 2022

  • 2 Minuten Lesezeit

Die Chancen, Ansprüche bei Auftreten von Mängeln als privater Käufer durchzusetzen oder diese als Verkäufer abzuwehren, hängen maßgeblich davon ab, ob der PKW von privat oder von einem Händler erworben wurde, und mit welchem Inhalt der Vertrag geschlossen wurde.

Ein privater Verkäufer kann im Gegensatz zu einem gewerblichen Händler nämlich grundsätzlich zulässig seine Haftung im Vertrag ausschließen, außer es läge z.B. ein arglistiges Verschweigen eines Mangels, wie etwa eines Unfallschadens, vor (Beweislast hierfür beim Käufer) oder der privat Handelnde hätte für das Vorliegen einzelner Eigenschaften des Fahrzeugs, die letztlich gar nicht vorliegen, eine Garantieerklärung abgegeben (z.B.: "Das Fahrzeug verfügt über ein Sportfahrwerk.").

Für den Händler gilt grundsätzlich gesetzlich ein Zeitraum von zwei Jahren, in denen er für Mängel am verkauften Gebrauchtwagen haftet. Dieser Zeitraum kann auf ein Jahr verkürzt werden, wovon die Händler gerne Gebrauch machen. Auszuschließen ist die Gewährleistung aber eben nicht.

Ab Anfang dieses Jahres ist ein Händler sogar verpflichtet, eine Privatperson auf unnormale Abnutzungserscheinungen vor / bei Kauf aufmerksam zu machen. Unterlässt er dieses, muss er dafür eintreten. 

Hierbei kommt dem Privatkäufer eine gesetzliche Vermutung zu Hilfe. Für Verträge ab dem 01.01.2022 wird ein Jahr lang davon ausgegangen, dass der Mangel bereits bei der Übergabe vorgelegen hat. Für vorherige Ankäufe galt diese Vermutung nur für sechs Monate nach dem Ankauf. 

Der Verkäufer müsste in diesem Zeitraum also die Vermutung widerlegen, um sich seiner Gewährleistungspflicht zu entledigen.

Der Käufer kann ansonsten Nachbesserung, also Beseitigung des Mangels, verlangen. Der Verkäufer hat hierbei das Recht, die Mangelbeseitigung selbst vorzunehmen, d.h. der Käufer kann nicht etwa einfach woanders reparieren lassen und dann die Reparaturkosten ersetzt verlangen.

Bis Ende letzten Jahres, räumte das Gesetz dem Verkäufer grundsätzlich die Möglichkeit von zwei Reparaturversuchen ein, um den Mangel zu beheben.

Ab Beginn 2022 orientiert sich die Anzahl der Mangelbeseitigungsversuche nicht mehr an dieser Zahl, sondern an den konkreten Umständen des Einzelfalles.

So kann z.B. bei einem "schwerwiegenden" Mangel sogar ein sofortiger Rücktritt gerechtfertigt sein.

Man darf gespannt sein, welche Kriterien die Rechtsprechung hierzu herausbilden wird.

Falls eine nicht schwerwiegende Mangelsituation nach einem ersten Reparaturversuch weiterhin bestehen sollte, käme jedenfalls hiernach nunmehr grundsätzlich ein Rücktritt vom Vertrag in Betracht. Folge: Autorückgabe gegen Erstattung des Kaufpreises abzüglich Nutzungsvorteil (= gefahrene km ab Übernahme) oder alternativ der Behalt des PKW gegen eine Kaufpreisminderung.

Insgesamt bleibt festzuhalten, dass der Ankauf von privat grundsätzlich bei vereinbartem Haftungsausschluss die Möglichkeiten und Chancen des Käufers auf Schadloshaltung limitiert.

Es ist daher für den Käufer anzuraten, bei dieser Konstellation vor Kaufabschluss das Fahrzeug kurz fachmännisch checken zu lassen, um keine bösen Überraschungen zu erleben.

Hinweis: Dieser überblicksartige Stand der Rechtslage kann künftigen Änderungen unterworfen sein, und es kommt jedenfalls immer auf die konkreten Umstände des Einzelfalles an. 






Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt JUDr. Andreas Paus

Beiträge zum Thema