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Ansprüche der Wohnungseigentümergemeinschaft ggü. dem Wohnungseigentümer bei Wechsel des Bodenbelages?

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Streitigkeiten innerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft sowie Streitigkeiten zwischen einzelnen Wohnungseigentümern und der Gemeinschaft als solche sind zwischenzeitlich an der Tagesordnung.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte nunmehr über einen häufiger auftretenden Streitfall zu entscheiden.

Der Eigentümer einer Wohnung wollte in seiner Eigentumswohnung einen bisher vorhandenen Teppichboden ersetzen durch einen anderen Bodenbelag (Parkett). Bei dieser Maßnahme handelt es sich grundsätzlich um eine Änderung im Rahmen des Sondereigentums, so dass die Wohnungseigentümergemeinschaft kein Mitspracherecht hat.

Die Wohnungseigentümergemeinschaft hat jedoch Einwendungen erhoben mit der Begründung, der in den anderen Wohnungen wahrzunehmende Trittschall habe sich durch die Auswechslung des weichen Bodenbelages Teppichboden durch den härteren Bodenbelag Parkett verschlechtert und dies wolle man dem Wohnungseigentümer untersagen.

In erster Instanz wurde der Wohnungseigentümer vom Amtsgericht verurteilt, einen vom Schallschutz her gleichwertigen Fußbodenbelag wie der vorher vorhandene Teppichboden zu verlegen.

In letzter Instanz hat nunmehr der BGH wie folgt entschieden:

Die Klage der Wohnungseigentümergemeinschaft wurde abgewiesen, da die Wohnungseigentümergemeinschaft keinerlei Anspruch auf die von ihnen verlangte Gleichwertigkeit des neuen Bodenbelages mit dem alten im Hinblick auf physikalische Eigenschaften, hier beispielsweise Schallschutz haben.

Der BGH hat klar entschieden, dass es der alleinigen Befugnis des Eigentümers unterliegt, sein Sondereigentum entsprechend zu gestalten und dass diese Befugnis nur ihre Grenzen in den zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes geltenden Normen, hier beispielsweise zum Zeitpunkt der Gebäudeerrichtung geltenden Schallschutzwerte entspricht.

Anderes könne sich allenfalls aus der Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung ergeben, was hier jedoch nicht der Fall war.

Quelle: BGH Urteil vom 27.02.2015, Aktenzeichen V ZR 73/14


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