Ansturm auf Datingportale während Corona: Teurer Widerruf bei Parship & Elitepartner: Wer hat Recht?

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In Zeiten des Coronavirus scheinen immer mehr Menschen offenbar Lust und Muße zu haben, sich nach potenziellen Partnern umzusehen – vielleicht gerade, weil sie nun mehr Zeit zu Hause verbringen. Zumindest verzeichnen Dating-Apps und Portale Anfang März 2020 teilweise binnen fünf Tagen sieben Prozent mehr Unterhaltungen. Parship und Elite Partner (PE Digital GmbH) gehören wohl zu den bekanntesten Portalen in Deutschland.

Aber was, wenn einem die Dating-Apps oder Portale doch nicht gefallen oder aber sich die Situation um das Coronavirus wieder „normalisiert“ und man plötzlich doch lieber wieder „im echten Leben“ nach seinem Partner suchen möchte? Parship klärt bei der Registrierung für diesen Fall darüber auf, dass man ein 14-tägiges Widerrufsrecht besitzt. Na dann kann es ja gar nicht teuer werden, wenn einem Parship nicht gefällt, denkt sich wohl der normale Nutzer.

Aber: Parship und Elitepartner akzeptieren bisher zwar den Widerruf, wollen aber für die bisherige Nutzung einen „Wertersatz“ in Höhe von ca. 300 € u. a. für die bisher vermittelten Kontakte.

Wirksamer Widerruf innerhalb von 14 Tagen?

Wir halten die Forderung von Parship und Elitepartner für unberechtigt. Das Amtsgericht Hamburg hat bereits mit Urteil vom 21.11.2017 (Az.: 25s C 373/17) festgestellt, dass Parship keinen Wertersatz verlangen kann. Begründet wird dies damit, dass Parship seine Kunden nicht ausreichend über die Folgen des Widerrufs belehrt habe und Parship somit gegen § 357 Abs. 8 Satz 1 BGB verstoßen habe.

Fristlose Kündigung des Vertrags auch nach Ablauf von 14 Tagen

Unabhängig von einem Widerruf handelt es sich bei Partnervermittlungen im Internet laut herrschender Rechtsprechung um sog. Dienstverträge „höherer Art“ im Sinne von § 627 Abs. 1 BGB, die aufgrund besonderen Vertrauens abgeschlossen werden. Folge ist, dass Dienstverträge höherer Art fristlos ohne Grund gekündigt werden können. Bei einer Kündigung bedarf es folglich keines wichtigen Grundes.

Nach unserer Auffassung können somit Mitgliedschaften wie z. B. bei Parship und Elitepartner jederzeit ohne wichtigen Grund und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden.

Da es jedoch noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung zu diesen Fragen gibt, zeigen sich Parship und Elitepartner weiterhin unbeeindruckt und beauftragen teilweise sogar ein Inkassounternehmen mit der Eintreibung der Forderung. Meist wird das Inkassobüro abilita GmbH (Prüfeninger Str. 20 in 93049 Regensburg) beauftragt.

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Alexander Hufschmid

Rechtsanwalt


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