Anti-Baby-Pille nur wegen Akne verschrieben: Arzt muss Krankenkasse entschädigen

Rechtsgebiete: Medizinrecht, Sozialrecht
Rechtstipp vom 08.10.2009
(Val) Ein Arzt, der die Anti-Baby-Pille nur zur Behandlung von Akne verordnet hat, muss Regress an die gesetzliche Krankenkasse leisten. Dies hat das Sozialgericht (SG) Düsseldorf auf die Klage eines Frauenarztes aus Euskirchen entschieden. Es verweist darauf, dass gesetzliche Krankenversicherungen in der Regel nur für Arzneimittel zahlen müssen. Die Anti-Baby-Pille sei aber grundsätzlich kein Arzneimittel, da sie nicht der Behandlung einer Krankheit, sondern der Empfängnisverhütung diene.

Den Einwand des Gynäkologen, mit der Anti-Baby-Pille habe er Hautprobleme wirksam und kostengünstig behandeln wollen, ließ das Gericht nicht gelten. Für diese Art der Krankenbehandlung sei das Verhütungsmittel nicht zugelassen. Lediglich für Versicherte bis zur Vollendung des 20. Lebensjahres dürfe die Pille indikationsunabhängig verordnet werden. Der Kläger müsse daher Regress leisten.

Auch aus verfassungsrechtlichen Gründen sei hier keine Ausnahme geboten, so das SG. Ein Medikament könne außerhalb seiner arzneimittelrechtlichen Zulassung nur ausnahmsweise dann verordnet werden, wenn eine schwerwiegende, insbesondere eine lebensbedrohliche Erkrankung behandelt werden solle. Diese Voraussetzung sei hier nicht gegeben gewesen.

Sozialgericht Düsseldorf, Urteil vom 29.07.2009, S 14 KA 166/07, nicht rechtskräftig

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