Rechtstipp vom 19.12.2007

Antisemitische Rede: Ausschluss aus der CDU rechtskräftig

(Val) Der Ausschluss Martin Hohmanns aus der CDU ist rechtskräftig. Dies hat das Kammergericht (KG) jetzt mitgeteilt. Der zugrunde liegende Beschluss des Bundesgerichthofs erging am 10.12.2007.

Am 03.10.2003 hielt Martin Hohmann, damals noch Mitglied der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, eine Rede, die von weiten Teilen der Öffentlichkeit als antisemitisch empfunden wurde. Nachdem ihm deswegen vom Parteipräsidium zunächst eine "scharfe politische Rüge" erteilt worden war, wurde er am 14.11.2003 aus der Fraktion und in einem anschließenden Verfahren vor den Parteigerichten auch aus der Partei ausgeschlossen. Gegen den Beschluss des Bundesparteigerichts der CDU vom 04.11.2004 hat er Klage zu den staatlichen Gerichten erhoben. Das Landgericht Berlin hat die Klage abgewiesen. Das KG hat seine Berufung zurückgewiesen. Die Revision gegen dieses Urteil hat das KG nicht zugelassen. Dagegen hat Hohmann Beschwerde zum Bundesgerichtshof eingelegt.

Der BGH hat die Beschwerde mit Beschluss vom 10.12.2007 als unzulässig zurückgewiesen, weil der erforderliche Beschwerdewert von mehr als 20.000 Euro nicht erreicht war. Der Kläger hatte den Streitwert seiner Klage von Anfang an mit nur 15.000 Euro angegeben. Erst mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat er geltend gemacht, in Wahrheit sei sein Interesse an einem Verbleib in der CDU mit deutlich mehr als 15.000 Euro zu bewerten. Den BGH hat das nicht überzeugt, vielmehr hat er die Beschwer auf 15.000 Euro festgesetzt.

Hilfsweise haben die Richter ausgesprochen, dass die Beschwerde auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte, weil keine Gründe für eine Zulassung der Revision vorliegen. Insbesondere griffen die entsprechenden Einwände des Klägers gegen das Berufungsurteil nicht durch.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10.12.2007, II ZR 296/06

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