Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung durch Gläubiger oder „Nicht alles klappt im Eigenbau“

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Im Insolvenzverfahren über das Vermögen einer natürlichen Person ist die nachfolgende Restschuldbefreiung im Regelfall das wesentliche Ziel des Schuldners – und zugleich der große Ärger des Gläubigers, der Jahre nach Begründung der Forderung in aller Regel bestenfalls einen geringen Prozentsatz seiner Forderung erhält.
Forderungen mit bestimmten besonders bösen Entstehungsgründen ( auf juristisch: „vorsätzlich deliktische Forderungen“) können davon im Einzelfall ausgenommen sein.
Es besteht aber auch die Möglichkeit, dass die Restschuldbefreiung als solche insgesamt versagt wird.
Dies setzt nach dem Gesetz und der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einen recht formalisierten und inhaltlich nicht ganz einfachen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung ans zuständige Insolvenzgericht voraus.
Der antragstellende Gläubiger muss dabei eine recht hohe Qualität inhaltlicher Art für seinen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung bringen, damit anschließend das zuständige Insolvenzgericht in Amtsermittlung weiter ermittelt und gegebenenfalls seine Möglichkeiten zur Prüfung eines gesetzlichen Versagungsgrundes ausnutzt.
Der Bundesgerichtshof hat mit der Entscheidung BGH IX ZB 47/22 die Latte dafür, dass eine solche Amtsermittlungspflicht überhaupt eintritt, recht hoch gehängt.
Die beiden wesentlichen Kriterien, nämlich „schlüssiger Sachvortrag“ ( Was auf einen lückenlosen Vortrag von Tatsachen, die die gewünschte Rechtsfolge begründen können, wenn sie stimmen, herausläuft!) und „Glaubhaftmachung“ (die Nennung bestimmter, ausschließlich präsenter Beweismittel, mit dem eine recht hohe Wahrscheinlichkeit der Verurteilung begründet werden muss), überfordern Nichtjuristen des Öfteren.
Anders formuliert: Viele eigentlich vom Inhalt her erfolgversprechende Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung sind inhaltlich und formal so fehlerhaft, dass sie trotz eigentlich gegebener Chancen auf eine Versagung der Restschuldbefreiung nicht zum Tragen kommen.

Merke: Jura ist nicht nur Gerechtigkeitsgefühl, sondern in allererster Linie Gerechtigkeitshandwerk!
Ihr Fachanwalt für Insolvenzrecht Klaus Maier unterstützt Sie bei Anträgen zur Versagung der Restschuldbefreiung gegen ihren in einem Insolvenzverfahren befindlichen Schuldner gerne.

Rechtsanwalt Klaus Maier

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