Die sommerlichen Temperaturen lassen sich am besten im Freibad aushalten. Aber nicht immer ist der Badespaß ungetrübt. Denn an Rutschen, Springtürmen und in Schwimmbecken kann es schnell zu einem Unfall kommen. Daher gibt Ihnen die Redaktion von anwalt.de hilfreiche Tipps, wie Sie beim Baden gehen nicht baden gehen. Mit dem anwalt.de-Schwimmkurs werden Sie zum wahren Bademeister und können diesen Sommer unbeschwert im kühlen Nass genießen.

Im Schwimmbad sollte man Rücksicht nehmen – dann klappt es auch mit dem Badespaß.Baderegel Nr. 1: Vorsicht, Rutsche frei?
Besonders unfallgefährdet sind Rutschen. Daher sollte man die dort geltenden Sicherheitsregeln unbedingt beachten. Ansonsten kann es schmerzhaft werden. Das mussten auch zwei „Geisterkletterer\" erfahren. In einem Freizeitbad waren sie von unten in den Auslauf einer Steilrutsche gekrabbelt. Als von oben ein Badegast losrutschte, prallte er mit voller Wucht auf die beiden Blockierer. Alle Beteiligten trugen Verletzungen davon. Für den Schaden mussten aber nur die Geisterkletterer haften. Weil sie die für jedermann einleuchtenden Sicherheitsregeln missachtet hatten, legte ihnen das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz eine fahrlässige Körperverletzung zur Last.
(OLG Koblenz, Urteil v. 21.06.2012, Az.: 2 U 271/11)
Baderegel Nr. 2: Erst schauen, dann springen!
Gefährlich kann es auch an Sprungtürmen, Sprungbrettern und Startblöcken werden. Bei einem Kopfsprung sollte man auf jeden Fall zunächst prüfen, ob das Wasser an dieser Stelle tief genug ist. Aber auch bei anderen stilistischen Sprüngen gilt: Bevor man sich durch die Lüfte in die Fluten stürzt, sollte man sich vergewissern, dass keine anderen Badegäste gefährdet werden. Umgekehrt gilt das aber auch für Schwimmer. Sie sollten nicht im Bereich des Sprungbetriebs herumschwimmen, wenn absehbar ist, dass dort jemand gleich ins Wasser springt. Schwimmer und Springer müssen aufeinander Rücksicht nehmen und Vorsicht walten lassen.
(OLG Stuttgart, Urteil v. 13.04.2011, Az.: 13 U 16/11)
Baderegel Nr. 3: Bademeister muss alles im Blick haben
Ob Frei- oder Hallenbad: Die wichtigste Person ist der Bademeister. Er muss dafür Sorge tragen, dass sich alle an die Baderegeln halten und im Notfall zur Hilfe eilen. Wichtig ist, dass er das Schwimmbecken gut einsehen kann und bei Kindern und Jugendlichen besonders aufmerksam ist. Schließlich lassen sie sich beim Badespaß leichter dazu hinreißen, die Regeln zu missachten. Doch Bademeister sind ebenfalls nur Menschen - mit menschlichen Bedürfnissen. Nur kurz verließ ein Bademeister für einen Gang auf die Toilette seinen Übersichtsplatz. Kaum war er weg, kam es am Sprungbrett zu einem Unfall. Das OLG Köln entschied: Um das zu vermeiden, hätte der Bademeister einem Kollegen seine Position übergeben oder - wenn das nicht möglich ist - notfalls den Sprungbetrieb kurzzeitig schließen müssen
(OLG Köln, Urteil v. 15.04.2003, Az.: 7 U 122/02)
Baderegel Nr. 4: Immer schön brav bleiben
Den Anweisungen des Bademeisters sollte man Folge leisten. Sonst droht der Rauswurf oder sogar ein dauerhaftes Schwimmbadverbot. Diese Erfahrung machte ein renitenter Rentner, der immer wieder auf verbotene Weise einen Kopfsprung ins flache Nichtschwimmerbecken gemacht hatte. Und das, obwohl ihm die Haus- und Badeordnung ausgehändigt worden war. Sogar ein eintägiges Badeverbot konnte den Rüpel nicht läutern. Immer wieder benahm er sich daneben und als er auch noch ein zwölfjähriges Mädchen untertauchte, riss dem städtischen Badbetreiber der Geduldsfaden. Er verhängte ein dauerhaftes Freibadverbot. Zu Recht, bestätigte das Verwaltungsgericht (VG) Mainz.
(VG Mainz, Beschluss v. 11.07.2006, Az.: 6 L 527/06.MZ)
Baderegel Nr. 5: Nicht bis auf die Knochen flanieren
Liegewiesen mögen auf den ersten Blick nicht sonderlich gefährlich wirken. Die Gefahren lauern eben im Verborgenen, im Gras. Wer hier barfuß unterwegs ist, muss mit einem schmerzhaften Auftritt rechnen. Diese Erfahrung machte auch ein Badbesucher, der in ein Knochenstück getreten war. Zunächst fiel ihm das Malheur nicht auf. Erst einige Zeit später begann der Fuß zu schmerzen. In der Klinik wurde ein Fremdkörper aus der Ferse entfernt und eine Blutvergiftung diagnostiziert. Der Verletzte forderte vom Freibadbetreiber Schadensersatz. Allerdings ohne Erfolg. Denn die Liegewiese wurde zweimal täglich auf Verunreinigungen kontrolliert und abends gesäubert. Nach Ansicht des OLG Düsseldorf war der Badbetreiber mit diesen Maßnahmen seiner Verkehrssicherungspflicht ausreichend nachgekommen.
(OLG Düsseldorf, Urteil v. 05.02.1987, Az.: 18 U 168/86)
Baderegel Nr. 6: Auf dem Trockenen mit Nässe rechnen
Rutschgefahr besteht auch auf dem scheinbar Trockenen. Wo Wasser ist, da gibt es auch Pfützen. Also lassen Sie bitte an Land ebenfalls Vorsicht walten. Jeder Besucher eines Schwimmbades oder einer Sauna muss damit rechnen, dass sich am Boden rutschige Wasserpfützen bilden können. Der Betreiber muss für Ausrutscher in der Regel nicht haften und auch nicht ständig Pfützen aufwischen - es sei denn, das Bad hat erhebliche bauliche Mängel.
(OLG Celle, Urteil v. 03.02.1999, Az.: 9 U 249/98)
Das Redaktionsteam von anwalt.de wünscht Ihnen einen schönen und unfallfreien Badesommer!
(WEL)
Foto: ©Fotolia.com/kids.4pictures
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