Rechtstipp vom 21.09.2012

Anwaltliche Zwangsvollstreckung in der Türkei

Die internationalen Wirtschaftsbeziehungen mehren sich und die Schuldverhältnisse werden Tag für Tag komplizierter. In diesem Zusammenhang stellen sich einige Fragen: Wie kann ein Gläubiger seine Forderung im Ausland geltend machen und vollstrecken? Wenn der Gläubiger und der Schuldner im gleichen Land wohnen und der Schuldner in einem anderen Land ein Vermögen hat, was kann der Gläubiger machen, um seine Forderung geltend zu machen? Egal, ob der Gläubiger eine natürliche oder juristische Person ist und sein eigenes Rechtssystem gut kennt, gibt es wesentliche Unterschiede zwischen den nationalen Rechtsordnungen im Rahmen des Zwangsvollstreckungsprozesses.

Ich, als eine Rechtsanwältin nach türkischem Recht, unterstütze seit 3 Jahren meine Mandanten, ihre Forderungen auf dem effizientesten Wege geltend zu machen. Derzeit vertiefe ich die Zusammenarbeit mit Deutschland und erziele erfolgreiche Ergebnisse im Zwangsvollstreckungsprozess, in welchem ich die türkischen Landsleute und deutsche Mandanten vertrete.

Wenn Ihr Schuldner seinen Wohnsitz in der Türkei hat, habe ich als Rechtsanwältin im Zwangsvollstreckungsprozess die Aufgabe, dessen gesamte Vermögenswerte in der Türkei zu erforschen und Ihnen mitzuteilen. Da die Arbeitsbelastung der Behörden jeden Tag steigt, ist es schwierig, persönlich (ohne Anwalt) Ansprüche zu verfolgen und geltend zu machen. Auch die Vollzugsbeamten sind den Gläubigern meistens keine große Hilfe und erklären ihnen den Prozess nicht, wenn sie ihre Ansprüche selbst verfolgen möchten.

Wenn ein Gläubiger in Deutschland ein vollstreckbares Urteil haben möchte, kann ein diesbezüglich durchgeführter Prozess in Deutschland in der Türkei nicht anerkannt werden und es würde viel Zeit vergeudet. Man müsste zuerst eine Anerkennungsklage einreichen, um das Urteil in der Türkei zu vollstrecken, aber das dauert mind. acht Monate. Inzwischen besteht jedoch die Gefahr, dass der Schuldner seine Vermögenswerte verliert oder an Dritte überträgt. Daher ist zu raten, provisorische Maßnahmen zu treffen.

Erster Schritt: Zahlungsbefehl

Der Gläubiger mahnt den Schuldner durch einen Zahlungsbefehl, dass er die Schuld zahlen oder einen Einspruch erheben muss und andernfalls der Prozess weitergeführt und in seine Vermögenswerte vollstreckt werde. Dieser Zahlungsbefehl ist der erste Schritt des Vollstreckungsprozesses.

Um seine Forderungen schnell geltend zu machen, empfehle ich dem Gläubiger, dass er sich vor dem Prozess von einem Anwalt beraten lassen soll, ob er in Deutschland oder in der Türkei mit der Vollstreckung beginnt. Damit kann er auch Zeit und unnötige Kosten sparen.

Der Zwangsvollstreckungsprozess in der Türkei ist teilweise ähnlich wie in Deutschland. Der Zahlungsbefehl wird durch das Vollstreckungsamt an den Schuldner gesendet. Nach Zustellung hat der Schuldner sieben Tage Zeit, Einspruch zu erheben. Wenn der Schuldner keinen Einspruch erhebt, ist der Befehl vollstreckbar und es kann in die Vermögenswerte des Schuldners vollstreckt werden. Erhebt er Einspruch, wird der Prozess unterbrochen und der Gläubiger muss Klage einreichen, um den Einspruch anzufechten. Sollte der Schuldner böswillig einen angeblichen Einspruch erheben, führt dies automatisch zur Beendigung des Klageprozesses und er muss neben der Schuld zusätzlich Schadensersatz in Höhe von mind. 40 % der Schuld leisten.

Zweiter Schritt: Zustellung

Durch den Zahlungsbefehl kann der Gläubiger in die Vermögenswerte des Schuldners vollstrecken, allerdings nur, nachdem der Zahlungsbefehl an diesen zugestellt wurde. Wenn der Schuldner in der Türkei ist, wird der Zahlungsbefehl von Amts wegen innerhalb von drei Tagen per Post an den Schuldner übersandt. Wenn es mehr als einen Schuldner gibt, erhält jeder Schuldner jeweils einen Zahlungsbefehl.

Die internationale Zustellung erfolgt gemäß des Zustellungsgesetzes (Nr.7201). Die erste Methode ist die diplomatische Zustellung. Durch diese erfolgt die Zustellung erst an das türkische Justizministerium und dann an das deutsche Justizministerium. Das deutsche Justizministerium stellt den Zahlungsbefehl dann gemäß dem deutschen Zustellungsgesetz an den Schuldner zu. Im Rahmen der internationalen Regeln muss man auch den Zahlungsbefehl übersetzen lassen.

Im türkischen Zustellungsgesetz existiert eine weitere Zustellungsmethode für Türken, die im Ausland wohnen. Anhand dieser Methode kann man den Zahlungsbefehl durch das Vollstreckungsamt direkt ans türkische Konsulat schicken lassen. Diese Methode basiert auf dem Vertrag von den Haag, dem Haager Zustellungsübereinkommen und den bilateralen Verträgen. Hier sollte man betonen, dass diese Zustellungsmethode nur für türkische Bürger, die im Ausland wohnen, gilt. Wenn der Schuldner kein türkischer Staatsangehöriger ist, muss man die diplomatische Methode anwenden.

Wenn der Schuldner türkischer Staatsangehöriger ist und im Ausland wohnt, kann der Zahlungsbefehl durch das Konsulat zugestellt werden. Hier entsteht eine wichtige Frage: Was passiert, wenn der Schuldner nicht zum Konsulat geht, um die Zustellung entgegenzunehmen? Diese Zustellung beinhaltet einige Auskünfte u. a. den Zahlungsbefehl, die zuständige Behörde, das den Zahlungsbefehl vorbereitete und was passiert, wenn der Schuldner sich innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Zustellung nicht meldet. Sollte er sich innerhalb von 30 Tagen nicht melden, gilt die Zustellung als erfolgt. Das türkische Konsulat stellt gemäß deutschem Zustellungsgesetz an den Schuldner zu (per Einschreiben) und erhält eine Quittung, dass der Schuldner die Zustellung in Empfang genommen hat. Auf diese Weise gilt der Zahlungsbefehl als dem Schuldner zugestellt. Eine weitere wichtige Frage ist: Was passiert, wenn der Schuldner zum Konsulat geht, aber die Zustellung nicht akzeptiert? In einem solchen Fall muss von den Angestellten ein Protokoll über die Situation erstellt werden. Der Zahlungsbefehl gilt am Tag der Erstellung des Protokolls als zugestellt.

Dritter Schritt: Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung

Unter der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung nach türkischem Recht werden die Vermögenswerte des Schuldners mit einer vorläufigen Gerichtsentscheidung provisorisch vollstreckt, um die Forderung unter Garantie zu setzen. Falls der Gläubiger nicht sicher ist, dass der Schuldner seine Schuld pünktlich zahlt, kann er erst diesen Prozess und dann den Vollstreckungsprozess führen oder Forderungsklage einreichen. Auf diese Weise kann verhindert werden, dass der Schuldner seine Vermögenswerte an Dritte verkauft oder überträgt. Wenn der Vollstreckungsprozess rechtskräftig und vollstreckbar ist, werden die vorher vollstreckten Vermögenswerte durch das Vollstreckungsamt veräußert.

Die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung und die einstweilige Verfügung sind zwei verschiedene Handlungen. Die einstweilige Verfügung kann erlassen werden, wenn der Klagegegenstand nicht Geld, sondern eine bewegliche oder unbewegliche Sache ist.

Um eine einstweilige Einstellungsentscheidung zu erhalten, soll zuerst ein Antrag beim Gericht gestellt werden. Es muss keine Zustellung an den Schuldner erfolgen. Der Gläubiger sollte aber überzeugende Beweise vorbringen und 15 % des Streitwertes als Sicherheitsleistung zur Gerichtskasse einzahlen. Gegen die einstweilige Einstellungsentscheidung darf kein Revisionsantrag gestellt werden.

Nach Erhalt einer einstweiligen Einstellungsentscheidung muss diese innerhalb von 10 Tagen durch das Vollstreckungsamt bearbeitet werden. Nach Ablauf dieser Frist wird die Entscheidung ungültig.

Eine Schuldurkunde, die in Deutschland durch Notar oder eine amtliche Behörde vorbereitet wurde, muss, um in der Türkei eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung zu erreichen, den Schuldbetrag und den Zahlungstag beinhalten; außerdem darf die Schuld nicht mit einer Bedingung verbunden sein. Mit den Unterlagen, die kein Schulderkenntnis enthalten (z. B. ein Vertrag), können in der Türkei keine einstweiligen Einstellungsentscheidungen erreicht werden. Man kann aber Forderungsklage einreichen und am Anfang des Prozesses eine Entscheidung über die einstweilige Verfügung beantragen.

Kosten der Zwangsvollstreckung

Die Gebühren für den Zwangsvollstreckungsprozess werden jährlich vom Finanzministerium festgesetzt und im öffentlichen Amtsblatt veröffentlicht. Die Gebühren für 2012 sind folgende: Die Anmeldegebühr beträgt 21,15 TL. Ist die Forderungssumme bekannt, hängt die Gebühr von der Phase des Prozesses ab. Wenn die Forderung zwischen Zustellung und Vollstreckung beglichen wird, beträgt die Gebühr 3,96 % der Summe, zwischen Vollstreckung und Verkauf 7,92 % und nach dem Verkauf 9,9 % der Summe. Außerdem ist eine pauschale Gebühr in Höhe von 49,45 TL zu entrichten.


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