Der BFH muss klären, ob von den Gesellschaftern einer Sozietät abgeschlossene Lebensversicherungen ebenso wenig wie beim Einzelunternehmen als Betriebsausgabe abziehbar sind.
Nach dem Gesellschaftsvertrag einer Rechtsanwaltssozietät waren die beiden Gesellschafter verpflichtet, das Leben des anderen Gesellschafters mit einer Risikolebensversicherung zu versichern. Die Versicherungssumme sollte das Risiko von Umsatzausfällen im Falle des Todes für die Gesellschaft abdecken. Die gezahlten Beiträge hatten beide Gesellschafter als Sonder-Betriebsausgaben abgezogen.
Nach dem Finanzamt ließ auch das Finanzgericht den Betriebsausgabenabzug nicht zu (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 13.7.2009, EFG 2010 S. 856). Begründung: Versichert sei mit dem Todesfall ein privates Risiko, und deshalb seinen die Beiträge nicht abziehbar. Daran ändere sich auch nichts, wenn die Versicherungsleistungen für den Betrieb verwendet werden sollten.
Angesichts der aktuellen Rechtsprechung zum Abzug von Praxisausfallversicherungen besteht kaum ein Zweifel daran, dass der BFH im Revisionsverfahren die Entscheidung des Finanzgerichts bestätigen wird
Bundesfinanzhof, Urteil vom 20.05.2010, III R 4/10
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