Nach einem aktuellen Urteil des Landgerichts Köln vom 07.10.2009 (23 O 154/09) richten sich die Rechtsfolgen eines im Jahr 2009 erklärten Rücktritts des Versicherers von einem im Jahr 2007 geschlossenen Versicherungsvertrag gemäß Art. 1 EGVVG, § 19 Abs. 2 VVG nach dem für den Versicherungsnehmer günstigeren neuen Versicherungsvertragsrecht.
Fehlt es bei einer vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung somit an Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers, hätte der Versicherer die Kündigung statt dem Rücktritt erklären müssen.
Hat der Versicherer die Kündigung auch nicht hilfsweise erklärt und ist die Monatsfrist des § 19 Abs. 3 S.2 VVG ebenfalls verstrichen, führt dies zu der für den Versicherungsnehmer günstigen Rechtsfolge, dass der Versicherer aus der leicht fahrlässig begangenen Anzeigepflichtverletzung keine Rechte mehr herleiten kann.
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Oliver Klaus
Rechtsanwalt - Medizinrecht, Versicherungsrecht, Sportrecht
Fachanwaltskurs Versicherungsrecht erfolgreich absolviert
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