Nach einem aktuellen Urteil des Landgerichts Köln vom 07.10.2009 (23 O 154/09) richten
sich die Rechtsfolgen eines im Jahr 2009 erklärten Rücktritts des Versicherers von einem im Jahr
2007 geschlossenen Versicherungsvertrag gemäß Art. 1 EGVVG, § 19 Abs. 2 VVG nach dem für den
Versicherungsnehmer günstigeren neuen Versicherungsvertragsrecht.
Fehlt es bei einer
vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung somit an Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des
Versicherungsnehmers, hätte der Versicherer die Kündigung statt dem Rücktritt erklären
müssen.
Hat der Versicherer die Kündigung auch nicht hilfsweise erklärt und ist die
Monatsfrist des § 19 Abs. 3 S.2 VVG ebenfalls verstrichen, führt dies zu der für den
Versicherungsnehmer günstigen Rechtsfolge, dass der Versicherer aus der leicht fahrlässig
begangenen Anzeigepflichtverletzung keine Rechte mehr herleiten kann.
Ihre
Ansprechpartner im Versicherungsrecht:

Oliver Klaus
Rechtsanwalt - Medizinrecht,
Versicherungsrecht, Sportrecht
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