ApolloProScreen stellt Insolvenzantrag - nur ein Vorwand, um an frisches Geld zu kommen?

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Die ApolloScreen GmbH teilte heute in einem Rundschreiben den Anlegern mit, dass die ApolloProScreen KG i.L. sowie die ApolloProScreen GmbH als Komplementärin und Liquidatorin des Fonds bereits am 22.12.2014 einen Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt haben.

Die Schuld für die Insolvenz gibt die ApolloScreen GmbH allein dem Finanzgericht München, das die Vollziehung der Umsatzsteuer nicht ausgesetzt und sich damit „über die mittlerweile gefestigte Rechtsprechung zur Einkommensteuer hinweggesetzt“ haben soll.

Die Gesellschaft fordert die Anleger auf: „Umso dringlicher ist es nunmehr, dass diejenigen Gesellschafter, die der Aufforderung zur Zahlung ihrer ausstehenden Einlagen an die ApolloProScreen KG i.L. noch nicht bzw. nicht vollständig nachgekommen sind, dieses unverzüglich zu tun“.

Die ApolloScreen GmbH behauptet, dass die Zahlungsfähigkeit des Fonds nur wieder hergestellt werden könne und die Gesellschaft den Insolvenzantrag wieder zurücknehmen würde, wenn die säumigen Anleger der Aufforderung zur Zahlung der ausstehenden Einlagen innerhalb der Frist zum 27.01.2015 nachkommen.

Unserer Ansicht nach ist es dreist und zynisch, dass die Geschäftsführung nun die Verantwortung über die Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft auf die Anleger überträgt.

Wir halten es für fraglich, ob Insolvenzgründe überhaupt bestehen. Dies wird der beauftragte Gutachter vorerst prüfen. Ferner ist eine Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Umsatzsteuerforderung nach eigenen Angaben der ApolloProScreen noch nicht einmal gefallen.

Was sollen die stark verunsicherten Anleger jetzt tun? Wir können den geschädigten Anlegern nur empfehlen, sich nicht unter Druck setzen zu lassen und zuallererst ihre rechtlichen Möglichkeiten anwaltlich prüfen zu lassen.

Unserer Einschätzung nach können die Anleger ihre eigenen Schadensersatzansprüche gegenüber der Forderung der ApolloProScreen aufrechnen. Einen weiteren Ansatz sehen wir in der fehlerhaften Widerrufsbelehrung, die auch heute noch einen Widerruf ermöglicht.

Weitere Informationen unter plan C, Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht, Ansprechpartnerin Rechtsanwältin Tanja Celler, www.kanzlei-plan-c.de.


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