App-Titel können markenrechtlich geschützt sein

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Wie eine geschäftliche Bezeichnung kann auch der Titel einer App grundsätzlich über das Markenrecht geschützt sein. Die Bezeichnung „wetter.de“ für eine App ist jedoch rein beschreibender Natur, weshalb dieser App kein markenrechtlicher Schutz zugesprochen wird – so entschied das Oberlandesgericht Köln.

In dem Rechtsstreit klagte die Inhaberin der Domain „www.wetter.de“ und der entsprechenden App „wetter.de“ gegen die österreichische Betreiberin einer Wetter-App, welche unter den Bezeichnungen „wetter DE“, wetter-DE“ und „wettter-de“ zu finden ist, auf Unterlassung der Verwendung derartiger App-Bezeichnungen. Durch die hohe Ähnlichkeit der App-Namen sah sich die Klägerin durch eine Verwechslungsgefahr in ihrem markenrechtlich schützenswerten Recht verletzt.

App-Titel genießen zwar grundsätzlich als Werktitel Schutz vor Verwechslungen und können dadurch markenrechtlich geschützt sein, aber das Gericht sah in diesem Fall keine hinreichende Unterscheidungskraft. Das Wort „Wetter“ sei rein beschreibend, selbst der Zusatz „.de“ vermag daran nicht zu ändern, da dieser lediglich eine Länderzuweisung für Deutschland darstelle und keinerlei individualisierende Merkmale aufweise. Das gelte nicht nur für Domains, sondern auch für App-Bezeichnungen.

Die Klägerin konnte auch keine hinreichende Verkehrsgeltung darlegen. Nach der allgemeinen Rechtsprechung müssen für den kennzeichenrechtlichen Schutz kraft Verkehrsgeltung weit über 50% bis hin zu 100 % der Befragten den App-Titel der App der Klägerin zuordnen können. Im vorliegenden Fall konnte die Klägerin jedoch lediglich einen Bekanntheitsgrad von 56 % vorweisen.

Nach Auffassung des Gerichtes stellte die sehr ähnlich klingende Bezeichnung der Beklagten auch keine unlautere Behinderung der Klägerin als Mitbewerberin im Sinne des § 4 Nr. 10 UWG dar. Denn dafür müssten die wettbewerbsrechtlichen Entfaltungsmöglichkeiten der Mitbewerber beeinträchtigt sein, die über die normalen, mit jedem Wettbewerb verbundenen Beeinträchtigungen hinausgehen und unlautere Merkmale aufweisen. Unlauter sei eine Behinderung dann, wenn sie gezielt den Zweck verfolgt, Mitbewerber zu behindern, in ihrer Entfaltung zu beeinträchtigen und dadurch zu verdrängen. Die Registrierung und Benutzung eines Domain-Namens, der rein beschreibender Natur ist, stellt keine gezielte Behinderung dar. Gleiches gelte demnach auch für Apps. Verbraucher, die nach „wetteronline.de“ oder „wetter.de“ im App-Store suchen, werden auch nicht durch die Apps der Beklagten fehlgeleitet oder getäuscht und auf Apps mit völlig anderen Inhalten verwiesen. Auch in dieser Hinsicht konnte die Klägerin das Gericht nicht überzeugen.

Daher sollten beschreibende App-Namen generell vermieden werden. Dieses Urteil zeigt, wie schwer es ist, im Streitfall die Gerichte davon zu überzeugen, dass die eigene App kennzeichenrechtlichen Schutz genießt.

Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 05.09.2014, AZ: 6 U 205/13


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