Arbeitgeber darf Dienstrechner auswerten – und kündigen

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Privat-Surfer aufgepasst: Landesarbeitsgericht erlaubt es dem Chef, Browserhistorie auszuwerten

Von Arbeitnehmern wird erwartet, dass sie ihre gesamte Arbeitskraft während der Arbeitszeit zur Bewältigung ihrer Arbeitsaufgaben einsetzen. Ist der Chef nicht immer da, ist bei vielen Arbeitnehmern die Versuchung groß, den dienstlichen PC zum privaten Surf-Revier zu machen. Ist der Arbeitnehmer häufiger als erlaubt privat im Internet unterwegs, kann das Folgen haben, die im Arbeitsrecht bis zur fristlosen Kündigung reichen. Das Landesarbeitsgericht Berlin/Brandenburg hat am 14.01.2016 entschieden, dass der Arbeitgeber die Browserhistorie des Dienstrechners heranziehen kann, um private Internetaktivitäten nachzuweisen (Aktenzeichen 5 Sa 657/15).

Die Richter haben entschieden, dass der Beklagte (Arbeitgeber) nicht durch datenschutzrechtliche Vorschriften daran gehindert sei, am Rechner private Internetaktivitäten des Arbeitnehmers nachzuvollziehen. Ein Arbeitgeber hatte Browserverläufe ausgewertet und dabei festgestellt, dass der Arbeitnehmer, dem der Rechner als Arbeitsgerät zugewiesen worden war, das Internet während der Arbeitszeit in nicht unerheblichem Umfang für private Zwecke genutzt hatte.

Im konkreten Fall war dem Arbeitnehmer die private Nutzung nicht vollständig untersagt worden. Er sollte allerdings nur in Ausnahme- und Notfällen privat ins Internet gehen. In dem Glauben, dass er vor Nachprüfung aufgrund von Datenschutzregeln sicher sei, surfte der Arbeitnehmer in Abwesenheit des Chefs immer wieder ohne Notlage privat. Der Arbeitgeber schöpfte Verdacht, überprüfte daraufhin die Browserhistorie und kündigte das Arbeitsverhältnis dann fristlos. Der Kläger erhob Kündigungsschutzklage.

Richter sehen Recht auf Browserüberprüfung als „ultima ratio“

Hauptsächliches Argument des Klägers gegen die Zulässigkeit der außerordentlichen Kündigung seines Arbeitsverhältnisses war, dass er einer Einsichtnahme in Browserverläufe auf dem von ihm genutzten Rechner niemals zugestimmt hatte. Er ging deshalb davon aus, dass die Chronik aufgrund der höchstpersönlichen Daten, die sie enthielt, im Arbeitsrecht nicht als Beweismittel verwendet werden könnte.

Die Richter am Landesarbeitsgericht Berlin/Brandenburg stellten in ihrer Urteilsbegründung allerdings klar, dass im Bundesdatenschutzgesetz eine Möglichkeit vorgesehen sei, eigentlich geschützte Daten zur Überprüfung eines konkreten Verdachts einsehen und nutzen zu können. Im vorliegenden Fall hatte der Beklagte die Browserverläufe erst ausgelesen, nachdem bereits ein konkreter Verdacht gegen den Kläger bestand, dass er während seiner Dienstzeit in unzulässigem Umfang privat surft. Aufgrund dieser Verdachtslage war der Beklagte zur Überprüfung berechtigt. Die durch seine Überprüfung gewonnenen Beweisdaten durfte er auch prozessual verwenden, um die fristlose Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu rechtfertigen. Andere Möglichkeiten, dem Arbeitnehmer die Überschreitung der zulässigen Grenzen von privater Internetnutzung während der Arbeitszeit nachzuweisen, hatte der Beklagte nämlich nicht gehabt.

Ein Beweisverwertungsverbot hatte sich, weil die private Internetnutzung nicht grundsätzlich untersagt war, auch nicht gemäß § 88 Absatz 3 TKG aus dem Fernmeldegeheimnis ergeben. 


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