Ein wegen Krankheit arbeitsunfähiger Arbeitnehmer ist von der Pflicht zur Arbeitsleistung befreit und darf insofern auch der Arbeit fernbleiben.
Der Arbeitgeber darf kranken Mitarbeitern nicht mit einer Kündigung drohen, da dies eine verbotene Maßregelung i.S.d. § 612a BGB darstellt.
Dies ergibt sich aus einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts in Erfurt (Az: 6 AZR 189/08). Dabei ging es um eine Arbeitnehmerin, die bei einem Zeitarbeitsunternehmen beschäftigt war und aufgrund eines Wegeunfalls arbeitsunfähig wurde.
Die zuständige Personalchefin forderte die Arbeitnehmerin in einem Telefongespräch auf, trotz ihrer Krankheit zu arbeiten, dem Arzt sei es egal, wenn die Arbeitnehmerin trotz Krankschreibung arbeite.
Nachdem die Arbeitnehmerin dies ablehnte, wurde ihr von der Personalchefin die Kündigung angedroht, welche auch einen Tag später tatsächlich erfolgte.
Das Bundesarbeitsgericht stellte sich diesbezüglich auf die Seite der gekündigten Arbeitnehmerin und erklärte die erfolgte Kündigung aufgrund eines Verstoßes gegen das Maßregelungsverbotes des § 612a BGB für nichtig.
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