Arbeitgeber dürfen Arbeitnehmer nicht zum Krankenkassenwechsel drängen

Rechtsgebiete: Arbeitsrecht, Sozialrecht, Wettbewerbsrecht
Rechtstipp vom 01.02.2012

Arbeitgeber dürfen auf die Krankenkassenwahl der bei ihnen beschäftigten Arbeitnehmer keinen Druck ausüben und nicht sachwidrig auf deren Entscheidung für eine bestimmte Krankenkasse Einfluss nehmen. Anderenfalls verhalten sie sich wettbewerbswidrig und können unter Androhung von Ordnungsmitteln verurteilt werden, die Beeinflussung der Krankenkassenwahl zu unterlassen.

So entschied nun das LG Frankfurt (Oder) am 21.1.2011 (Aktenzeichen: 31 O 157/10). Dem Rechtstreit lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Frau A. hatte sich um eine Stelle in der beklagten Klinik im Land Brandenburg beworben. Im Einstellungsgespräch wurde ihr mitgeteilt, dass es Einstellungsvoraussetzung sei, dass sie zu der Krankenkasse wechsle, die den größten Anteil an der Bettenbelegung der Klinik habe. Zu Beginn des Arbeitsverhältnisses unterschrieb A. daher bei der Beklagten die Kündigung gegenüber ihrer bisherigen Krankenversicherung und beantragte die Aufnahme in die von der Beklagten bevorzugte Krankenkasse. Später widerrief Frau A. diesen Krankenkassenbeitritt. Ihr befristetes Arbeitsverhältnis wurde daraufhin nach einem Personalgespräch, in dem der nicht vollzogene Krankenkassenwechsel thematisiert wurde, nicht verlängert.

Ein Wettbewerbsverband verklagte daraufhin die Klinik. Denn er sah in dem Verhalten der Beklagten einen Wettbewerbsverstoß und nahm diese unter Androhung von Ordnungsmitteln auf Unterlassung in Anspruch. Der diesbezüglichen Klage gab das Landgericht statt. Die zunächst eingelegte Berufung zum OLG Brandenburg (Az.: 6 U 18/11) nahm die Beklagte nach einem entsprechenden Hinweis des Gerichts auf die Erfolglosigkeit des Rechtsmittels am 8.12.2011 zurück. Die Entscheidung des LG ist daher rechtskräftig.

Gründe

Die Beklagte muss die beanstandete Einflussnahme auf die Krankenkassenwahl ihrer Beschäftigten künftig unterlassen. Sie verstieß gegen das Wettbewerbsrecht, als sie A. zum Kassenwechsel gedrängt hatte. Arbeitgebern ist es untersagt, auf die Krankenkassenwahl von Arbeitnehmern durch Druck sachwidrig Einfluss zu nehmen.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Geschäftsführung der Beklagten angeblich von dem Verhalten der für Einstellungen und Personalgespräche zuständigen Mitarbeiter keine Kenntnis gehabt habe. Denn sie haftet auch für eigenmächtiges Verhalten ihrer Angestellten.


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